Auf dieser Seite informieren wir Sie regelmäßig und aktuell über die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Bau- und Rohstoffindustrie und auf Ihre Geschäftstätigkeit.
Die Antragsstellung für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 wurde aktuell vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz freigeschaltet.
Die Förderbedingungen ändern sich nicht. Für den Förderzeitraum ab April gilt weiterhin, dass Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt sind. Sofern Unternehmen bereits in dem Zeitraum Januar bis März 2022 die Überbrückungshilfe IV erhalten haben und der coronabedingte Umsatzeinbruch andauert, können zur Verlängerung entsprechende Änderungsanträge gestellt werden. Erstanträge sind selbstverständlich auch weiterhin möglich.
Zudem möchten wir Sie erneut auf die Neustarhilfe für Soloselbstständige hinweisen. Bis Ende Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Neustarthilfe richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Sie wird als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Bitte beachten Sie, dass sowohl Erst-, als auch Änderungsanträge bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden müssen.
Über den weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) Vom 24. November 2021 In der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten. (2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. (3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich. (4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. (5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.
§ 2 Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht
§ 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß der Buchstaben A. oder B. der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Getestete Personen sind
§ 4 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 sowie, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann, auch im Außenbereich ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen. (2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept. (3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. (4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen. (2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen. (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 7 Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
§ 8 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksre- gierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (2) Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. (3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 24. November 2021 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) Vom 24. November 2021 In der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
Kapitel 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 1 Testverfahren
(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der CoronavirusTestverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“). (2) Tests mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor oder im Falle der POC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zumindest durch eine Labordiagnostik ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Wenn ein Coronatest zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierungsmaßnahme nach § 14 oder einer Quarantänemaßnahme nach § 15 oder § 16 genutzt werden soll, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. Handelt es sich um einen Coronaschnelltest, muss dieser als zertifizierter Schnelltest auf der unter www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf veröffentlichten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt sein. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. (3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
§ 2 Testnachweis, Finanzierung
(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes genutzt werden sollen. (1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entsprechende Regelung dies vorsieht. (2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen. (3) Testnachweise nach Absatz 1a können auch im Rahmen von Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sowie nur unter Verwendung des Musters der Anlage 3 auch durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der Testungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstellt werden. Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der CoronavirusTestverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. (3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen. (4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden. Kapitel 2 Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen
§ 3 Bürgertestung
(1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung richtet sich nach der Coronavirus-Testverordnung. Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung. (2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung oder dem Infektionsschutzgesetz nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen. (3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der CoronavirusTestverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.
§ 3a Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung
Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Verordnung fallen oder einen sonstigen Anspruch auf Testung aus der Coronavirus-Testverordnung haben, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl AntigenSchnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund anderer Regelungen ist ausgeschlossen.
§ 4 Beschäftigtentestung
Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person. Ehrenamtlich Tätige dürfen in die Testung ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.
§ 4a Schultestungen
In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den bundesrechtlichen Regelungen und den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 Absatz 3 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kapitel 3 Testungen und Meldepflichten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen
§ 5 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
§ 6 Testkonzept
Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Stationäre Pflegeeinrichtungen
Für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sind Testungen vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 78a) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
§ 8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte
(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l sind Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und h gilt § 7 entsprechend. (2) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist. (3) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Bei nicht immunisierten Personen hat die Testung mittels PCR-Testung zu erfolgen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit oder bei drohender Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. Satz 5 gilt entsprechend bei der Verlegung in eine zur Aufnahme verpflichtete Einrichtung nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. (4) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 78a) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTGBehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für aufnahmepflichtige Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. (5) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, i und l ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern.
§ 9 Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen
(1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten werden, wenn sie vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Impf-, Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. § 7 gilt entsprechend. (2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe c, d, f und j ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein.
§ 10 Meldeverfahren für Einrichtungen nach Kapitel 3
(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und Coronaselbsttests sowie positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen. (2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. (3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. (4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern. Kapitel 4 Testungen und Meldepflichten in anderen Betrieben mit erhöhten Infektionsrisiken
§ 11 Meldepflichten in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer Meldepflicht ihrer in der Produktion tätigen Beschäftigten nach den folgenden Absätzen. (2) Die Testergebnisse der Testungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind für die in der Produktion tätigen Beschäftigten wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt. (3) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sowie Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutzund Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen. Kapitel 5 Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
§ 12 Begriffsbestimmung und Inhalte der Absonderungspflichten
(1) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt in Form der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 1) und der Quarantäne (Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen). (2) Personen, die sich nach den §§ 13 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung oder Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen (möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil), sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln in den Hinweisblättern des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) und „Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen“ (https://www.rki.de/covid-19-quarantaene) verwiesen, die auch bei einer Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen. (3) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung oder Quarantäne zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil, mindestens aber eine medizinische Maske tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist. (4) Soweit aufgrund einer oder mehrerer Impfungen keine Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften besteht, muss es sich dabei um eine Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes handeln. (5) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne oder Isolierung angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantäne- oder isolierungspflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört. (6) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 13 bis 16 in Isolierung oder Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. (7) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gelten anstelle der §§ 13 und 15 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 78a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 14 vor, so erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.
§ 13 Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test (Kontrolltest)
(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. (2) Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. (3) Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
§ 14 Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion, Informationspflichten
(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. (2) Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen. (3) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den folgenden Regelungen aber immer vor und ist stets zu beachten. Insbesondere Ausnahmen von der Isolationspflicht bedürfen der Entscheidung der nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde. (4) Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gemäß der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228) für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen. (5) Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCRTest oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der auf einer Testung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 2 beruht, oder über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests verfügt oder wenn ein PCR-Test einen CT-Wert über 30 aufweist. Die Testung (mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test) darf frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen werden. (6) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten abweichend von den Regelungen dieses Absatzes die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 5 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung. (7) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum 14. Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. (8) Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.
§ 15 Quarantäne für Haushaltsangehörige
(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 3 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie
§ 16 Quarantäne für andere Kontaktpersonen
(1) Personen, die von einer positiv getesteten Person aufgrund von § 14 Absatz 4 über deren Testergebnis informiert wurden, und keine Haushaltsangehörigen nach § 15 Absatz 1 sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Die Ausnahmeregeln in § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 3 gelten entsprechend. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind sie aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen. Die Verhaltensregeln nach § 12 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Ob eine Quarantäne für Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 15 sind, angeordnet wird, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. (3) Die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne richtet sich vorbehaltlich abweichender Anordnungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nach den Regelungen in § 15 Absatz 4.
§ 17 Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden, Übergangsregelung
(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 13, 14, 15 und 16 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere in den Einzelfällen, bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass es sich um eine besorgniserregenden SARSCoV-2-Variante (außer Alpha – B.1.1.7, Delta –B1.617.2 oder Omikron – B.1.1.529 sowie Sublinien) handelt oder handeln könnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist. (2) Hat die zuständige Behörde für Personen mit einem positiven Testergebnis nach § 14 Absatz 3 oder für Kontaktpersonen nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 durch individuelle Anordnung vor dem 16. Januar 2022 eine über den 15. Januar 2022 hinausgehende Isolierung oder Quarantäne festgesetzt, so gelten ab dem 16. Januar 2022 für die Dauer und die Beendigung dieser Schutzmaßnahmen die Regelungen der § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 auch dann, wenn die individuelle Anordnung noch andere Regelungen zur Dauer und Beendigung der Isolierung bzw. Quarantäne enthält. (3) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, ITIngenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die Entscheidung über Ausnahmen nach Satz 1 kann sowohl im Einzelfall von den für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Behörden als auch bezogen auf eine namentlich benannte Gruppe von Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb durch die für den Arbeitsort zuständigen Behörden getroffen werden. Die Ausnahmeentscheidung entbindet die in Quarantäne befindliche Person für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (einschließlich An- und Abreise unter Vermeidung der Nutzung des ÖPNV) von der Pflicht zur Absonderung; dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen ergeht. Kapitel 6 Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Verfügungen der örtlichen Behörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Düsseldorf, den 24. November 2021 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n
Stand 19.02.2022 Anlage 2 zur CoronaSchVO NRW vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen A. Vollständiger Impfschutz Als vollständig geimpfte Person im Sinne der Coronaschutzverordnung gilt eine Person, die über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Ein solcher vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zusammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Lebensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, verpflichtet beachtet werden müssen. Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden. I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen; dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) Vom 24. November 2021
In der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: Kapitel 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 1 Testverfahren
(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der CoronavirusTestverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“). (2) Tests mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor oder im Falle der POC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zumindest durch eine Labordiagnostik ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Wenn ein Coronatest zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierungsmaßnahme nach § 14 oder einer Quarantänemaßnahme nach § 15 oder § 16 genutzt werden soll, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. Handelt es sich um einen Coronaschnelltest, muss dieser als zertifizierter Schnelltest auf der unter www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf veröffentlichten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt sein. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. (3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
§ 2 Testnachweis, Finanzierung
(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes genutzt werden sollen. (1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entsprechende Regelung dies vorsieht. (2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen. (3) Testnachweise nach Absatz 1a können auch im Rahmen von Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sowie nur unter Verwendung des Musters der Anlage 3 auch durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der Testungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstellt werden. Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der CoronavirusTestverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. (3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen. (4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden. Kapitel 2 Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen
§ 3 Bürgertestung
(1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung richtet sich nach der Coronavirus-Testverordnung. Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung. (2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung oder dem Infektionsschutzgesetz nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen. (3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der CoronavirusTestverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.
§ 3a Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung
Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Verordnung fallen oder einen sonstigen Anspruch auf Testung aus der Coronavirus-Testverordnung haben, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl AntigenSchnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund anderer Regelungen ist ausgeschlossen.
§ 4 Beschäftigtentestung
Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person. Ehrenamtlich Tätige dürfen in die Testung ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.
§4a Schultestungen
In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den bundesrechtlichen Regelungen und den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 Absatz 3 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kapitel 3 Testungen und Meldepflichten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen
§ 5 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
§ 6 Testkonzept
Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Stationäre Pflegeeinrichtungen
Für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sind Testungen vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 78a) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
§ 8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte
(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l sind Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und h gilt § 7 entsprechend. (2) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist. (3) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Bei nicht immunisierten Personen hat die Testung mittels PCR-Testung zu erfolgen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit oder bei drohender Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. Satz 5 gilt entsprechend bei der Verlegung in eine zur Aufnahme verpflichtete Einrichtung nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. (4) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 78a) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTGBehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für aufnahmepflichtige Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. (5) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, i und l ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern.
§ 9 Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen
(1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten werden, wenn sie vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Impf-, Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. § 7 gilt entsprechend. (2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe c, d, f und j ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein.
§ 10 Meldeverfahren für Einrichtungen nach Kapitel 3
(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und Coronaselbsttests sowie positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen. (2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. (3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. (4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern. Kapitel 4 Testungen und Meldepflichten in anderen Betrieben mit erhöhten Infektionsrisiken
§ 11 Meldepflichten in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer Meldepflicht ihrer in der Produktion tätigen Beschäftigten nach den folgenden Absätzen. (2) Die Testergebnisse der Testungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind für die in der Produktion tätigen Beschäftigten wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt. (3) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sowie Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutzund Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen. Kapitel 5 Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
§ 12 Begriffsbestimmung und Inhalte der Absonderungspflichten
(1) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt in Form der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 1) und der Quarantäne (Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen). (2) Personen, die sich nach den §§ 13 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung oder Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen (möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil), sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln in den Hinweisblättern des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) und „Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen“ (https://www.rki.de/covid-19-quarantaene) verwiesen, die auch bei einer Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen. (3) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung oder Quarantäne zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil, mindestens aber eine medizinische Maske tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist. (4) Soweit aufgrund einer oder mehrerer Impfungen keine Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften besteht, muss es sich dabei um eine Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes handeln. (5) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne oder Isolierung angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantäne- oder isolierungspflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört. (6) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 13 bis 16 in Isolierung oder Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. (7) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gelten anstelle der §§ 13 und 15 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 78a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 14 vor, so erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.
§ 13 Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test (Kontrolltest)
(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. (2) Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. (3) Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
§ 14 Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion, Informationspflichten
(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. (2) Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen. (3) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den folgenden Regelungen aber immer vor und ist stets zu beachten. Insbesondere Ausnahmen von der Isolationspflicht bedürfen der Entscheidung der nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde. (4) Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gemäß der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228) für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen. (5) Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCRTest oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der auf einer Testung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 2 beruht, oder über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests verfügt oder wenn ein PCR-Test einen CT-Wert über 30 aufweist. Die Testung (mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test) darf frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen werden. (6) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten abweichend von den Regelungen dieses Absatzes die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 5 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung. (7) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum 14. Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. (8) Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.
§ 15 Quarantäne für Haushaltsangehörige
(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 3 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie
§ 16 Quarantäne für andere Kontaktpersonen
(1) Personen, die von einer positiv getesteten Person aufgrund von § 14 Absatz 4 über deren Testergebnis informiert wurden, und keine Haushaltsangehörigen nach § 15 Absatz 1 sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Die Ausnahmeregeln in § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 3 gelten entsprechend. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind sie aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen. Die Verhaltensregeln nach § 12 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Ob eine Quarantäne für Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 15 sind, angeordnet wird, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. (3) Die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne richtet sich vorbehaltlich abweichender Anordnungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nach den Regelungen in § 15 Absatz 4.
§ 17 Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden, Übergangsregelung
(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 13, 14, 15 und 16 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere in den Einzelfällen, bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass es sich um eine besorgniserregenden SARSCoV-2-Variante (außer Alpha – B.1.1.7, Delta –B1.617.2 oder Omikron – B.1.1.529 sowie Sublinien) handelt oder handeln könnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist. (2) Hat die zuständige Behörde für Personen mit einem positiven Testergebnis nach § 14 Absatz 3 oder für Kontaktpersonen nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 durch individuelle Anordnung vor dem 16. Januar 2022 eine über den 15. Januar 2022 hinausgehende Isolierung oder Quarantäne festgesetzt, so gelten ab dem 16. Januar 2022 für die Dauer und die Beendigung dieser Schutzmaßnahmen die Regelungen der § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 auch dann, wenn die individuelle Anordnung noch andere Regelungen zur Dauer und Beendigung der Isolierung bzw. Quarantäne enthält. (3) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, ITIngenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die Entscheidung über Ausnahmen nach Satz 1 kann sowohl im Einzelfall von den für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Behörden als auch bezogen auf eine namentlich benannte Gruppe von Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb durch die für den Arbeitsort zuständigen Behörden getroffen werden. Die Ausnahmeentscheidung entbindet die in Quarantäne befindliche Person für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (einschließlich An- und Abreise unter Vermeidung der Nutzung des ÖPNV) von der Pflicht zur Absonderung; dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen ergeht. Kapitel 6 Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Verfügungen der örtlichen Behörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.
Düsseldorf, den 24. November 2021 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) Vom 24. November 2021
In der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten. (2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. (3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich. (4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. (5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.
§ 2 Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht
§ 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß der Buchstaben A. oder B. der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Getestete Personen sind
§ 4 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 sowie, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann, auch im Außenbereich ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen. (2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept. (3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. (4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen. (2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen. (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 7 Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
§ 8 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksre- gierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (2) Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft. (3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 24. November 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 11. Januar 2022
In der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutzund Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll durch diese Maßnahmen trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Eigenverantwortung der Menschen, insbesondere der erlangte Impfschutz, und Achtsamkeit tragen dazu bei, gesundheitliche Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage 1 zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird – unbeschadet verbindlicher Regelungen in § 3 – das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens in den Einrichtungen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
§ 5 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen Untersagt sind
§ 6 Kontaktbeschränkungen
Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:
§ 7 Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (2a) Erwartet die zuständige Behörde im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 1. März 2022 für ihr Zuständigkeitsgebiet oder bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum erhöhte Infektionsrisiken durch das brauchtumsbedingte Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen, so kann sie diese Bereiche durch Allgemeinverfügung als Bereiche mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (gesicherte Brauchtumszone) ausweisen. In den so ausgewiesenen Bereichen gelten dann in dem in Satz 1 genannten Zeitraum folgende abweichende Regelungen:
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft. Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Bei einem Absinken der relevanten Parameter wird in Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft, ob und welche Schutzmaßnahmen verzichtbar sind. Düsseldorf, den 11. Januar 2022
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialesd des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Der Bundestag hat am 18. Februar 2022 den Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) (BT-Drs. 20/688) entsprechend der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 20/734) beschlossen.
Damit sollen folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden: • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs • erhöhtes Kurzarbeitergeld • verringertes Mindesterfordernis von 10 % • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022
Darüber hinaus wurde die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30. September 2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt, beschlossen.
Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen dagegen zum 31. März 2022 auslaufen. Entgegen der mehrheitlichen Einlassungen und Stellungnahmen der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung am 16. Februar 2022 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales keine Verlängerung der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit in seine Beschlussempfehlung aufgenommen.
Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurde auch die Verlängerung der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld bis zum 30. Juni 2022 und die Verlängerung der Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen (vgl. hierzu unser Rundschreiben GFLV Nr. 96/22 vom 16. Februar 2022).
Bewertung der BDA:
Es verwundert angesichts des übereinstimmenden Votums der Sozialpartner sehr, dass die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Einbeziehung der Zeitarbeit nicht noch einmal verlängert wurde. Kurzarbeit darf kein Dauerinstrument sein, die notwendige Unterstützung darf aber auch nicht zu früh enden. Das Zurückfahren der Sonderregelungen kommt mit Ende März drei Monate zu früh. Auch wenn wesentliche pandemische Beschränkungen nun Mitte März wegfallen sollen, werden die betroffenen Branchen das erst zeitverzögert spüren.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen. Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben vom 12.01.2022 (GFLV 021/22) haben wir Sie über die Möglichkeit zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV informiert. Die Überbrückungshilfe IV war ursprünglich auf den Zeitraum Januar bis Ende März 2022 begrenzt. Aktuell hat die Bundesregierung beschlossen, die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Die Förderbedingungen ändern sich nicht.
Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent. Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum bis Ende Juni 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Sie wird als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform erfolgen. Zur Pattform gelangen Sie hier. Über den Start der Beantragung werden wir Sie informieren. Eine zugehörige Pressemittelung des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Finanzministeriums können Sie hier abrufen.
Mit freundlichen Grüßen
unternehmer nrw
Alexander Felsch Alexander Schüller
In der ab dem 17. Februar 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll durch diese Maßnahmen trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen vor allem durch neue Mutationen des Coronavirus und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird – unbeschadet verbindlicher Regelungen in § 3 – das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens in den Einrichtungen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
§ 5 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen Untersagt sind
§ 6 Kontaktbeschränkungen
(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:
§ 7 Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 4 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (2a) Erwartet die zuständige Behörde im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 1. März 2022 für ihr Zuständigkeitsgebiet oder bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum erhöhte Infektionsrisiken durch das brauchtumsbedingte Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen, so kann sie diese Bereiche durch Allgemeinverfügung als Bereiche mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (gesicherte Brauchtumszone) ausweisen. In den so ausgewiesenen Bereichen gelten dann in dem in Satz 1 genannten Zeitraum folgende abweichende Regelungen:
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Düsseldorf, den 11. Januar 2022
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Beschluss
Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein. Der Expertenrat der Bundesregierung geht in seiner aktuellen Stellungnahme vom 14. Februar 2022 davon aus, dass der Anstieg der Zahlen in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird. In der Folge werde erwartet, dass sich die Welle abflache, und die Zahl der Neuinfektionen mit der Omikron-Variante BA.1 sinke. Daher sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, vorausschauend Öffnungsstrategien zu planen und zu kommunizieren. Dank des verantwortlichen und umsichtigen Verhaltens der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hat Deutschland die Omikron-Welle bis jetzt vergleichsweise gut bewältigt. Die Infektionsschutzmaßnahmen haben es verhindert, dass ältere und besonders schutzbedürftige Personen in großer Zahl erkrankten. Das hat viele Leben gerettet. Die Expertinnen und Experten weisen darauf hin, dass ungeimpfte Personen das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe auch durch Omikron-Infektionen aufweisen – neben den über 60-Jährigen und Menschen mit schweren Grunderkrankungen. Derzeit sei die Zahl der Neuinfektionen in der Altersgruppe der über 60- Jährigen im Vergleich zu anderen Altersgruppen noch gering. Diese Zahl nehme jedoch aktuell zu. Damit würde sich für diese Altersgruppe die Zahl der Einweisungen auf die Intensivstationen nunmehr sukzessive erhöhen. 2 Nach Ansicht des Expertenrats werden sich Ungeimpfte und Ältere bei den Lockerungen der Schutzmaßnahmen wahrscheinlich wieder vermehrt infizieren und erkranken. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten weiter geschützt werden. In der Altersgruppe über 60 Jahre ist die absolute Zahl der nicht geimpften Personen immer noch sehr groß: Derzeit sind knapp drei Millionen nicht „geboostert“ – sie haben sich also ihre dritte Impfung noch nicht verabreichen lassen. 2,8 Millionen dieser Altersgruppe sind sogar ohne den zweifachen Basis-Impfschutz. Viele andere europäischen Staaten, auf die derzeit in Hinblick auf weitreichende Öffnungen geschaut wird, weisen deutlich höhere Impfquoten auf – und haben eine jüngere Bevölkerung. Zugleich weist der Expertenrat darauf hin, dass die Ausbreitung der Omikron-Variante BA.2 zu erneut steigenden Inzidenzen und zu einer Verlängerung der Omikron-Welle führen könnte. Spätestens im Herbst besteht vor diesem Hintergrund nach der Einschätzung der Expertinnen und Experten das Risiko erneuter Infektionswellen. Neben dem Risiko weiterer Mutationen zirkulierten bisherige Virusvarianten wie der Deltastamm weiter und könnten neue Infektionswellen auslösen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien Ungeimpfte nach einer Infektion mit der Omikron-Variante nicht zuverlässig vor Infektionen mit anderen Varianten geschützt. Nach Einschätzung des Expertenrats befinden wir uns in einer neuen Phase der Pandemie. Sie erfordere allerdings weiterhin ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Ein Zurückfahren staatlicher Infektionsschutzmaßnahmen erscheine sinnvoll, sobald ein stabiler Abfall der Hospitalisierung und Intensivneuaufnahmen und -belegung zu verzeichnen sei. Ein zu frühes Öffnen berge die Gefahr eines erneuten Anstieges der Krankheitslast. Von zentraler Bedeutung sei es, dass zunächst weiterhin Masken getragen würden. Diese böten eine hohe Wirksamkeit gerade angesichts hoch ansteckender Varianten wie Omikron. Die Expertinnen und Experten weisen weiter darauf hin, dass es bei entsprechenden Symptomen wichtig sei, den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden (Selbstisolation) und sich zu testen. 3 Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen nunmehr verantwortungsbewusst und in kontrollierten Schritten zurückgefahren werden sollen. Wichtig ist ein möglichst abgestimmtes Vorgehen in allen 16 Ländern. Es gilt: Es sollen so viele Beschränkungen wie nach der aktuellen Lage möglich zurückgenommen werden. Gleichzeitig sollen so viele flankierende Maßnahmen wie nötig aufrechterhalten werden, um das Erreichte nicht zu gefährden und die Bürgerinnen und Bürger weiterhin vor schweren Verläufen möglichst gut zu schützen. Bund und Länder werden weiter intensiv für das Impfen werben und leicht zu erreichende Impfangebote machen. Denn: Impfen hilft. Auch aus der Sicht des Expertenrats ist die zumindest dreifache Impfung das effektivste Instrument, um die Krankheitslast durch COVID-19 zu minimieren und das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen. Bestehende Immunitätslücken sollen geschlossen und einer erneuten Infektionswelle im Herbst/Winter vorgebeugt werden. Vor diesem Hintergrund treffen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgende Vereinbarungen:
Vom 24. November 2021
In der ab dem 9. Februar 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
§ 1 Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten. (2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. (3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich. (4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. (5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung. (6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.
§ 2 Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht
§ 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, für die ein positives, noch nicht individualisiertes Ergebnis eines PCR-Pooltests vorliegt, das Schulgelände und die Schulgebäude zur Teilnahme an den täglichen Schultestungen, die der Auflösung ihrer Pooltests dienen, betreten, solange und soweit für sie kein anderweitiges positives Ergebnis eines Coronaschnell-, Coronaselbst- oder PCR-Tests vorliegt. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Getestete Personen sind
§ 4 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 sowie, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann, auch im Außenbereich ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen. (2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept. (3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. (4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen. (2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen. (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 7 Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
§ 8 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (2) Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft. (3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 24. November 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Vom 24. November 2021
In der ab dem 9. Februar 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom
Kapitel 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 1
Testverfahren
(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der CoronavirusTestverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“). (2) Tests mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor oder im Falle der POC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zumindest durch eine Labordiagnostik ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Wenn ein Coronatest zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierungsmaßnahme nach § 14 oder einer Quarantänemaßnahme nach § 15 oder § 16 genutzt werden soll, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. Handelt es sich um einen Coronaschnelltest, muss dieser als zertifizierter Schnelltest auf der unter www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf veröffentlichten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt sein. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. (3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
§ 2 Testnachweis, Finanzierung
(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes genutzt werden sollen. (1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entsprechende Regelung dies vorsieht. (2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen. (3) Testnachweise nach Absatz 1a können auch im Rahmen von Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sowie nur unter Verwendung des Musters der Anlage 3 auch durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der Testungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstellt werden. Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der CoronavirusTestverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. (3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen. (4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden. Kapitel 2 Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen
§ 3 Bürgertestung
(1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung richtet sich nach der Coronavirus-Testverordnung. Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung. (2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung oder dem Infektionsschutzgesetz nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen. (3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der CoronavirusTestverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen. § 3a Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Verordnung fallen, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl AntigenSchnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund anderer Regelungen ist ausgeschlossen.
§ 4 Beschäftigtentestung
Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person. Ehrenamtlich Tätige dürfen in die Testung ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.
§ 4a Schultestungen
In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den bundesrechtlichen Regelungen und den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kapitel 3 Testungen und Meldepflichten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen
§ 5 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
§ 6 Testkonzept
Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Stationäre Pflegeeinrichtungen
Für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sind Testungen vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a.) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
§ 8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte
(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l sind Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und h gilt § 7 entsprechend. (2) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist. (3) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Bei nicht immunisierten Personen hat die Testung mittels PCR-Testung zu erfolgen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit oder bei drohender Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. Satz 5 gilt entsprechend bei der Verlegung in eine zur Aufnahme verpflichtete Einrichtung nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. (4) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a.) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTGBehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Diese Regelungen gelten entsprechend für aufnahmepflichtige Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. (5) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, i und l ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern.
§ 9 Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen
(1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten werden, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impf-, Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. § 7 gilt entsprechend. (2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 Coronavirus-Testverordnung ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein.
§ 10 Meldeverfahren für Einrichtungen nach Kapitel 3
(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und Coronaselbsttests sowie positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen. (2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. (3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. (4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern. Kapitel 4 Testungen und Meldepflichten in anderen Betrieben mit erhöhten Infektionsrisiken
§ 11 Test- und Meldepflichten in Großbetrieben der Fleischwirtschaft
(1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer erweiterten Test- und Meldepflicht ihrer in der Produktion tätigen Beschäftigten nach den folgenden Absätzen. (2) Unbeschadet der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unterliegen Beschäftigte der Betriebe nach Absatz 1, die in der Produktion tätig sind, auch dann einer Testpflicht, wenn sie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Testung muss mindestens einmal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Art und Durchführung der Testung gelten § 28b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Die Testergebnisse der Testungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie der Testung nach Absatz 2 sind für die in der Produktion tätigen Beschäftigten wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt. (4) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sowie Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutzund Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen. Kapitel 5 Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
§ 12 Begriffsbestimmung und Inhalte der Absonderungspflichten
(1) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt in Form der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 14 Absatz 1) und der Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen). (2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung oder Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen (möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil), sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln in den Hinweisblättern des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) und „Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet): Flyer für Kontaktpersonen“ (https://www.rki.de/covid-19-quarantaene) verwiesen, die auch bei einer Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen. (3) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung oder Quarantäne zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil, mindestens aber eine medizinische Maske tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist. (4) Soweit aufgrund einer oder mehrerer Impfungen keine Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne nach den folgenden Vorschriften besteht, muss es sich dabei um eine Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes handeln. (5) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne oder Isolierung angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantäne- oder isolierungspflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört. (6) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Isolierung oder Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. (7) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gelten anstelle der §§ 14 und 15 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 14 vor, so erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.
§ 13 Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test (Kontrolltest)
(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. (2) Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Abweichend hiervon können sich Schülerinnen und Schüler, sofern an der Schule keine PCR-Einzeltestung angeboten wird, einem Coronaschnelltest oder einem im Rahmen der Schultestung durchgeführten beaufsichtigten Selbsttest unterziehen. Ist der im Rahmen der Schultestung durchgeführte beaufsichtigte Selbsttest positiv, ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test zu unterziehen. (3) Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
§ 14 Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion, Informationspflichten
(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. (2) Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen. (3) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde für den Einzelfall geht den folgenden Regelungen aber immer vor und ist stets zu beachten. Insbesondere Ausnahmen von der Isolationspflicht bedürfen der Entscheidung der nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde. (4) Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gemäß der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228) für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen. (5) Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCRTest oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder ein PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen wurde. (6) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten abweichend von den Regelungen dieses Absatzes die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 5 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung. (7) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum 14. Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. (8) Das Testergebnis, welches zur vorzeitigen Beendigung führt, muss auf einer PCR-Testung oder einer Testung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 2 beruhen. Der Testnachweis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.
§ 15 Quarantäne für Haushaltsangehörige
(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 3 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie gemäß der Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/kontaktpersonenmanagement)
§ 16 Quarantäne für andere Kontaktpersonen
(1) Personen, die von einer positiv getesteten Person aufgrund von § 14 Absatz 4 über deren Testergebnis informiert wurden, und keine Haushaltsangehörigen nach § 15 Absatz 1 sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Die Ausnahmeregeln in § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 3 gelten entsprechend. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind sie aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen. Die Verhaltensregeln nach § 12 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Ob eine Quarantäne für Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 15 sind, angeordnet wird, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. (3) Die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne richtet sich vorbehaltlich abweichender Anordnungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nach den Regelungen in § 15 Absatz 4.
§ 17 Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden, Übergangsregelung
(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 14, 15 und 16 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Isolierung bzw. Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere in den Einzelfällen, bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass es sich um eine besorgniserregenden SARSCoV-2-Variante (außer Alpha – B.1.1.7, Delta –B1.617.2 oder Omikron – B.1.1.529 sowie Sublinien) handelt oder handeln könnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist. (2) Hat die zuständige Behörde für Personen mit einem positiven Testergebnis nach § 14 Absatz 3 oder für Kontaktpersonen nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 durch individuelle Anordnung vor dem 16. Januar 2022 eine über den 15. Januar 2022 hinausgehende Isolierung oder Quarantäne festgesetzt, so gelten ab dem 16. Januar 2022 für die Dauer und die Beendigung dieser Schutzmaßnahmen die Regelungen der § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 auch dann, wenn die individuelle Anordnung noch andere Regelungen zur Dauer und Beendigung der Isolierung bzw. Quarantäne enthält. (3) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, ITIngenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die Entscheidung über Ausnahmen nach Satz 1 kann sowohl im Einzelfall von den für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Behörden als auch bezogen auf eine namentlich benannte Gruppe von Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb durch die für den Arbeitsort zuständigen Behörden getroffen werden. Die Ausnahmeentscheidung entbindet die in Quarantäne befindliche Person für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (einschließlich An- und Abreise unter Vermeidung der Nutzung des ÖPNV) von der Pflicht zur Absonderung; dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen ergeht. Kapitel 6 Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Verfügungen der örtlichen Behörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.
Düsseldorf, den 24. November 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Vom 11. Januar 2022
In der ab dem 9. Februar 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll durch diese Maßnahmen trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen vor allem durch neue Mutationen des Coronavirus und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird – unbeschadet verbindlicher Regelungen in § 3 – das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens in den Einrichtungen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
§ 5 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen Untersagt sind
§ 6 Kontaktbeschränkungen
(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:
§ 7 Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 4 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (2a) Erwartet die zuständige Behörde im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 1. März 2022 für ihr Zuständigkeitsgebiet oder bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum erhöhte Infektionsrisiken durch das brauchtumsbedingte Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen, so kann sie diese Bereiche durch Allgemeinverfügung als Bereiche mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (gesicherte Brauchtumszone) ausweisen. In den so ausgewiesenen Bereichen gelten dann in dem in Satz 1 genannten Zeitraum folgende abweichende Regelungen:
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird bereits im Kontext der BundLänder-Abstimmung vom 16. Februar 2022 eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Bei einem Absinken der relevanten Parameter wird in Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft, ob und welche Schutzmaßnahmen verzichtbar sind.
Düsseldorf, den 11. Januar 2022
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 11. Januar 2022
In der ab dem 16. Januar 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll durch diese Maßnahmen trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen vor allem durch neue Mutationen des Coronavirus und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.
§ 2
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird – unbeschadet verbindlicher Regelungen in § 3 – das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchsund Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
§ 3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
§ 5
Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen Untersagt sind
§ 6
Kontaktbeschränkungen
(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:
§ 7
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 8Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Bei einem Absinken der relevanten Parameter wird in Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft, ob und welche Schutzmaßnahmen verzichtbar sind.
Düsseldorf, den 11. Januar 2022
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)
Vom 24. November 2021
In der ab dem 16. Januar 2022 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
Kapitel 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 1
Testverfahren
(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der CoronavirusTestverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“). (2) PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Wenn ein Coronatest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 14 oder § 15 genutzt werden soll, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. Handelt es sich um einen Coronaschnelltest, muss dieser als zertifizierter Schnelltest auf der unter www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf veröffentlichten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt sein. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. (3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
Düsseldorf, den 24. November 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 14. Januar 2022 Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) beschlossen (vgl. hierzu bereits unser Rundschreiben vom 13. Januar 2022; GFLV Nr. 24/22). Die Verkündung im Bundesanzeiger ist bereits am 14. Januar 2022 erfolgt. Die Verordnung ist damit seit dem 15. Januar 2022 in Kraft.
Die Änderungen beinhalten u. a. eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer von sog. Genesenennachweisen. Bis zur Änderung der SchAusnahmV war eine Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise von maximal sechs Monaten nach der Infektion unmittelbar in der Verordnung geregelt (vgl. die bisherige Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV). Die Verordnung wurde nun dahingehend geändert, dass zur Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen auf Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) "dynamisch" verwiesen wird. Siehe hierzu:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html).
Diese Vorgaben können daher künftig der jeweiligen Pandemielage angeglichen werden, ohne dass zuvor ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss!
Entsprechendes gilt auch für die Anforderungen an Impfnachweise. Hier verweist die Verordnung künftig auf die Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts, das bisher allerdings noch keine vollständige Konkretisierung vorgenommen hat. Siehe hierzu:
I. Verkürzung der Gültigkeitsdauer von sog. Genesenennachweisen
Genesenennachweise müssen nunmehr die folgenden Kriterien erfüllen:
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Genesenennachweise künftig nur noch 62 Tage gültig sind (90 abzüglich 28). Die Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise wird dadurch -unerwartet und ohne Ankündigung der Politik - erheblich verkürzt.
Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten keine Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Die Regelung dürfte daher von den Gesundheitsämtern sofort umzusetzen sein.
Unklar ist allerdings, wie mit Altfällen umzugehen ist, also mit Genesenennachweisen, die vor dem 15. Januar 2022 ausgestellt wurden und die die bisherige und längere Gültigkeitsdauer ausweisen. Hier stellt sich die Frage, ob diese weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das RKI haben sich hierzu bisher noch nicht geäußert. Diesbezüglich sollten daher keine voreiligen Schlüsse gezogen werden und der weitere Verlauf der Diskussion abgewartet werden. Die BDA ist ebenfalls über den Vorgang informiert und wird ggf. auf eine Klarstellung durch das BMG hinwirken.
II. Folgen der neuen Reglungen für den Zutritt zum Betrieb
§ 28b Abs. 1 S. 1 IfSG verweist in Bezug auf die zu erbringenden 3G-Nachweise auf die Regelungen in § 2 Nr. 3 (Impfnachweis), Nr. 5 (Genesenennachweis) und Nr. 7 (Testnachweis) der SchAusnahmV. Diese wiederum verweist - nunmehr dynamisch - auf die entsprechenden Vorgaben des PEI bzw. RKI. Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten wie dargelegt keine Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Das bedeutet u. E., dass zumindest die künftigen Genesenennachweise mit Ausstellungsdatum nach dem 15. Januar 2022 die neuen Anforderungen erfüllen sollten.
Für Alt-Nachweise, die vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgegeben wurden und nicht mehr die nun vorgegebene Gültigkeitsdauer aufweisen bzw. überschreiten, ist die Rechtslage - wie dargelegt - auch für die Anwendung der 3G-Regelung in Betrieben äußerst unklar. Damit werden die Unternehmen durch unklare Regelungen erneut vor unnötige Probleme bei der Umsetzung neuer Rechtsanforderungen gestellt.
Die Bundesverbände drängen auf eine rasche Klarstellung durch das BMG. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und Ihnen anschließend entsprechende Handlungsempfehlungen zukommen lassen.
Geltung der sog. 2G+-Regel für Nichtbeschäftigte des Betriebes und Fortgeltung der 3G-Regeln für Beschäftigte bei Nutzung von Betriebskantinen
Die neue CoronaSchVO NRW enthält in § 4 Abs. 3 Nr. 3 CoronaSchVO eine modifizierende Regelung zur Nutzung von Betriebskantinen. Diese betrifft Personen, die nicht im Betrieb beschäftigt sind (nachfolgend: externe Personen).
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 CoronaSchVO n. F. lauten wie folgt:
"(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
I. Geltung der 2G+-Regelung für externe Personen
Nach der Neuregelung dürfen externe Personen die Betriebskantine grundsätzlich nur noch unter Einhaltung der sog. 2G+-Regeln nutzen. Das bedeutet, sie können die Betriebskantine weiterhin in Anspruch nehmen, wenn sie immunisiert (geimpft oder genesen) sind und über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Abs. 8a Satz 1 CoronaSchVO verfügen. Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung (sog. Boosterimpfung) verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren (§ 4 Abs. 3 Nr. 9 CoronaSchVO n. F.).
Soweit Personen nur Speisen und Getränke abholen, gelten für die Beschäftigten sowie die externen Personen angeordneten bzw. geltenden bzw. vorgegebenen Regeln, wobei zu beachten ist, dass bei Verzehr bzw. der Einnahme der Speisen und Getränke in Innenräumen im Betrieb die sog. 2G+-Regel gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 CoronaSchVO n. F. ebenfalls zur Anwendung gelangt.
Bei den nach § 2 Abs. 3 CoronaSchVO erforderlichen Testnachweisen muss es sich gemäß § 2 Nr. 8a CoronaSchVO um Bescheinigungen über ein negatives Testergebnisses entweder auf der Grundlage eines Antigen-Schnelltests, der höchstens 24 Stunden zurückliegt, oder eines PCR-Tests eines anerkannten Labors, der höchsten 48 Stunden zurückliegt, handeln. Ersatzweise kann allerdings auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person gemäß nach § 2 Abs. 10 S. 1 CoronaSchVO n. F. erfolgen, die von der für die Einrichtung, das Angebot oder die Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung).
II. Fortgeltung der 3G-Regeln für Beschäftigte
Für die Beschäftigten des Unternehmens finden dagegen – wie auch sonst – für die Ausübung von Tätigkeiten im Betrieb die sog 3G-Regeln nach § 28b Abs. 1 IfSG Anwendung. Das heißt: Die Beschäftigten dürfen die Betriebskantinen nutzen, wenn sie bei Betreten des Betriebes entweder einen Immunisierungsnachweis mit sich führen oder hinterlegt haben oder – sofern sie weder geimpft noch genesen sind – einen Testnachweis über ein negatives Testergebnis gemäß § 2 Nr. 7 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit sich führen oder hinterlegt haben.
III. Kontrolle der Einhaltung der 2G+- bzw. 3G-Regeln
Diejenigen Unternehmen, die die Betriebskantine betreiben, sind für die Kontrolle der Einhaltung der 2G+-Regelung in Bezug auf externe Personen verantwortlich und müssen die Durchführung der Kontrolle gegenüber den Gesundheitsbehörden belegen können. Ebenso obliegt ihnen ohnehin nach § 28b Abs. 1 IfSG generell die Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regeln gegenüber ihren Beschäftigten, deren ordnungsgemäße Durchführung sie gegenüber den Arbeitsschutzbehörden nachweisen müssen.
Soweit die Betriebskantine von externen Dienstleistern betrieben wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen der CoronaSchVO in Hinblick auf die externen Personen verantwortlich.
Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprechen grundsätzlich die der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent. Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragstellung wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein.
Weitere Neuigkeiten der Überbrückungshilfe IV:
Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen
• Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden
• EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten
• Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung
• Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte durch höheren Eigenkapitalzuschlag und Geltendmachung von Ausfall- und Vorbereitungskosten
• Sonderregel für Pyrotechnik: Sonderregelung aus Überbrückungshilfe III reaktiviert Die maßgeblichen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe IV finden Sie in Form von Fragen und Antworten
Einzelheiten zu Antragsstellung und Abrechnungsverfahren finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html.
(Coronateststrukturverordnung - CoronaTeststrukturVO)
Vom 29. September 2021
In der ab dem 8. Januar 2022 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt Artikel 1 Nummer 16 Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Ziel, Grundsätze
(1) Die Durchführung von Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom
§ 2 Aufgaben der Beteiligten des Gesundheitswesens, Mindeststandards
(1) Zur Umsetzung einer landesweiten Testangebotsstruktur obliegen den Beteiligten des Gesundheitswesens folgende Aufgaben:
§ 3 Koordination der Teststruktur
(1) Arztpraxen und die von den kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren, die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vornehmen wollen, zeigen dies der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde an und erhalten von dieser für das kommunale Meldeverfahren eine Teststellennummer und die erforderlichen Informationen zum Meldeverfahren. Das Gleiche gilt für Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisation, die sich an der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung unmittelbar auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung beteiligen wollen und nicht bereits vor dem 1. Juli 2021 durch Beauftragung eine Teststellennummer zugeteilt bekommen haben; für Teststellen, die eine Beauftragung vor dem 1. Juli 2021 erhalten haben, gelten die zugeteilten Teststellenummern fort. Auch die von den unteren Gesundheitsbehörden selbst oder von kreisangehörigen Kommunen betriebenen Teststellen erhalten eine Teststellennummer. Für die genannten Arztpraxen und Testzentren ergibt sich die Befugnis zur Leistungserbringung unabhängig von der Beteiligungsanzeige nach Satz 1 unmittelbar aus der Coronavirus-Testverordnung. Die zusätzliche Beteiligung an den Verfahren nach dieser Verordnung dient der Sicherstellung und Bewertung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung als Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Coronapandemie. Dies gilt auch für die Qualitätssicherung der Selbstzahlertestungen. (2) Weitere Anbieterinnen und Anbieter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung, die Testungen vornehmen wollen, beantragen dies bei der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde. Sie müssen neben der Gewährleistung der Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen, medizinproduktrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sowie der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein und über Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, die erwarten lassen, dass sie eine Einhaltung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen gewährleisten können. Mit dem Antrag sind gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der CoronavirusTestverordnung gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität zu machen. (3) Die zuständige untere Gesundheitsbehörde beauftragt die Leistungserbringer nach Absatz 2 unter Berücksichtigung des bestehenden Bedarfs und teilt ihnen eine Teststellennummer zu, wenn diese aus ihrer Sicht zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sind und die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung und insbesondere der Mindeststandards gewährleisten können und damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen im Sinne der Coronavirus-Testverordnung gewährleisten. Die Beauftragungen umfassen nur die konkrete Teststelle und – soweit es sich nicht ausdrücklich um eine mobile Teststelle handelt – für Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung und Selbstzahlertestungen nach § 3b dieser Verordnung nur die Tätigkeit an dem von der Beauftragung umfassten Standort. Hiervon abweichend können mobile Teststellen unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die einzelnen Standorte im Beauftragungsgebiet der Behörde angezeigt werden. Ein vorübergehendes Aussetzen nach § 3a Absatz 1a führt nicht zum Erlöschen der Beauftragung. (3a) Die unteren Gesundheitsbehörden vergewissern sich von der Eignung durch Überprüfung im eigenen Ermessen. Halten die unteren Gesundheitsbehörden zur Angebotssicherstellung auch die Durchführung von Testungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung durch Leistungserbringer für erforderlich, die einzelne Anforderungen der Anlage 1 zu dieser Verordnung nicht erfüllen können, so können sie Ausnahmen zulassen, wenn dies infektionsschutzrechtlich und arbeitsschutzrechtlich zulässig und vertretbar ist. Dies gilt insbesondere für andere Gesundheitsberufe, die die Testungen nur für eigene Patientinnen und Patienten anbieten wollen und dies bei der Anzeige nach Absatz 2 entsprechend angeben. Bei diesen Stellen ist eine Integration der Testungen in den üblichen und infektionshygienisch abgesicherten Betriebsablauf im Rahmen von § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 zulässig. (4) Sofern Apotheken eine Gestattung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 benötigen, können sie diese zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 beantragen und erhalten sie gegebenenfalls zusammen mit der Zuteilung der Teststellennummer. (5) Die unteren Gesundheitsbehörden können von dem Beauftragungsverfahren nach den vorstehenden Regelungen abweichen, wenn sie auf andere Weise ein rechtmäßiges und transparentes Verfahren sicherstellen. Über die Änderungen sind alle potentiell Beteiligten angemessen und frühzeitig zu informieren. (6) Die an alle im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung tätigen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer zugewiesenen Teststellennummern setzen sich aus einer vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten Kommunalkennziffer und einer laufenden dreistelligen Nummer für jede Teststelle im Zuständigkeitsbereich einer unteren Gesundheitsbehörde zusammen. Die Teststellennummer dient nur der Vereinfachung des Meldeverfahrens nach § 5 und der Angebotsstrukturplanung durch die Kreise und kreisfreien Städte. Die Teststellennummer dient nicht dem Abrechnungsverfahren, das die kassenärztliche Vereinigung nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung in eigener Verantwortung durchführt. (7) Die unteren Gesundheitsbehörden erstellen eine regelmäßig aktualisierte Liste aller von ihnen beauftragten und selbst betriebenen Testzentren und Teststellen und veröffentlichen diese unter anderem in ihrem Internetangebot. Leistungserbringer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sollen mit deren Zustimmung möglichst ebenfalls in die Liste aufgenommen werden. § 3a Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit von Teststellen (1) Stellt eine nach § 3 Absatz 1 angezeigte oder nach § 3 Absatz 3 beauftragte Teststelle ihre Tätigkeit ein, ist dies umgehend der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Die untere Gesundheitsbehörde gibt die Information nach § 7a Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c der Coronavirus-Testverordnung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiter. (1a) Die Anzeigepflicht und die Informationspflichten nach Absatz 1 gelten auch für ein vorübergehendes bedarfsorientiertes Aussetzen des Angebots oder für eine Einschränkung gegenüber den Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Während eines Aussetzens ruhen die Beauftragung und die damit verbundene Verpflichtung zur Erbringung des zugesagten Testangebots. Die Wiederaufnahme ist anzeigepflichtig, bedarf jedoch keiner erneuten Beauftragung. (2) Eine Beauftragung nach § 3 Absatz 3 ist durch die zuständige Behörde insbesondere dann zu widerrufen oder aufzuheben, wenn
§ 4 Finanzierung
(1) Die Testungen nach § 2 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-QuarantäneVerordnung und die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sind für die dort genannten getesteten anspruchsberechtigten Personen kostenfrei. Die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung können gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden. (1a) Soweit Teststellen auch andere Testungen vornehmen (Selbstzahlertestungen, Arbeitgebertestungen, Schultestungen, Testungen eigenen Personals), sind diese gesondert in den hierfür vorgesehenen Verfahren abzurechnen. (2) Die Kosten für das Testmaterial und die Testdurchführung der Testungen nach § 2 Absatz 1 und § 4a der Coronavirus-Testverordnung werden den Trägerinnen und Trägern der Teststellen und Testzentren von den kassenärztlichen Vereinigungen nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung erstattet.
§ 5 Meldeverfahren, Testungsnachweis
(1) Alle in § 2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer sind verpflichtet, der unteren Gesundheitsbehörde bis 24 Uhr eines Tages die von ihnen in der jeweiligen Teststelle erbrachten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung und die Zahl der positiven Testergebnisse unter Angabe der Teststellennummer zu melden. Soweit Selbstzahlertestungen nach § 3b vorgenommen werden, sind auch diese einschließlich der Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. (2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist das automatisierte Meldeverfahren unter www.coronatestmeldung.nrw.de zu nutzen, für das jede Teststelle nach erfolgter Anzeige oder Beauftragung durch die Kommune eigene Zugangsdaten erhält. (3) Positive Testergebnisse von Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich zur Meldung nach Absatz 1 zu melden. Unter diese Meldepflicht fallen auch die als Selbstzahlertests vorgenommenen Tests. Der Umfang der Meldepflichten und Datenerhebung richtet sich nach dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere § 9). Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieterinnen und Anbieter. (4) Den getesteten Personen ist von allen Teststellen ein Zeugnis über das Testergebnis schriftlich auszuhändigen oder digital zu übermitteln. Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach der Anlage 2 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist bis auf Weiteres zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. (5) Um die im Rechtsverkehr von Personen verwendeten Testzeugnisse im Bedarfsfall überprüfen zu können, stellen die Testzentren und Teststellen sicher, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und, soweit möglich, auch die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden können. Hierzu sind mindestens der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Personen zu erheben und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Unterlagen können auch zur stichprobenartigen Abrechnungsprüfung durch die nach § 4 zuständigen Abrechnungsstellen genutzt werden. Weitergehende Aufbewahrungsvorschriften aus den Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung und anderen Rechtsnormen bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser oder besonderer gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind die Daten sicher zu vernichten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Ministerialblatt bekannt zu machen. (2) Die Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 254), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. September 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 24. November 2021
In der ab dem 10. Januar 2022 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
§ 1 Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten. (2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. (3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich. (4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. (5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung. (6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.
§ 2 Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht
§ 3 Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Getestete Personen sind
§ 4 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkeh- rungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 sowie, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann, auch im Außenbereich ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht
§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen. (2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept. (3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. (4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen. (2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen. (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 7 Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
§ 8 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (2) Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. Februar 2022 außer Kraft. (3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 24. November 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 11. Januar 2022
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll durch diese Maßnahmen trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche
Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen vor allem durch neue Mutationen des Coronavirus und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird – unbeschadet verbindlicher Regelungen in § 3 – das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchsund Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. (9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. (10) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, die Nutzung von Angeboten oder die Teilnahme an Veranstaltungen und Zusammenkünften nach dieser Verordnung nur mit einem Testnachweis zulässig ist, kann ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der für die Einrichtung, das Angebot oder die Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung). Erbringt dieser Test nach ordnungsgemäßer und dokumentierter Durchführung ein negatives Ergebnis, kann der Zugang zu dieser Einrichtung, diesem Angebot beziehungsweise dieser Veranstaltung gewährt werden. Die näheren Anforderungen an die Durchführung regelt die Anlage zu dieser Verordnung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch die Einrichtungen, Angebote und Veranstalterinnen und Veranstalter nicht kostenfrei angeboten werden. (11) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
Darüber hinaus richtet sich im Freien bei Veranstaltungen und Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske nach der Zugangsregelung für die jeweilige Veranstaltung oder Versammlung gemäß den folgenden Maßgaben:
Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
Haben nur immunisierte Personen Zugang, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske, sondern es gelten nur die Empfehlungen nach § 2 Absatz 1. Die für die Veranstaltung oder Versammlung verantwortlichen Personen haben die teilnehmenden Personen über die geltenden Regelungen zu informieren und bei Verstößen auf die Einhaltung hinzuweisen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen, 1a. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person,
in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
von Gästen und Beschäftigten bei privaten Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
von immunisierten Personen bei der Teilnahme an schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,
in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,
bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
beim Tanzen und während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, 12a. bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
von immunisierten Mitgliedern von Chören sowie von immunisierten Sängerinnen, Sängern, Schauspielerinnen und Schauspielern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind,
von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kundenoder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
auf behördliche oder richterliche Anordnung,
von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. (4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, 1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden,
Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungsweise Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören,
Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,
Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltungen, wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,
Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter,
Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,
sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,
Friseurleistungen, wenn sowohl die dienstleistende Person als auch die Kundin oder der Kunde eine FFP-2-Maske tragen,
nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter Test vorzulegen ist,
Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig, 1a. der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren in dem Geschäftslokal eines Dienstleisters oder Handwerkers, der nicht unter die in Nummer 1 genannten Ausnahmen fällt,
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter,
der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,
Messen und Kongresse, die nicht unter Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 fallen,
Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,
Gesellschaftsjagden,
sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,
körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen,
Friseurleistungen, bei denen die dienstleistende Person oder die Kundin oder der Kunde statt einer FFP-2-Maske lediglich eine medizinische Maske trägt,
touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,
touristische Busreisen. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen. (3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter,
Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,
Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und
Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. (6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 und 2 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren. (7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. (8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab. (9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen. (10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 oder Absatz 3 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote,
bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen. (11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate.
§ 5 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen Untersagt sind
§ 6 Kontaktbeschränkungen
(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:
innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,
wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist, oder
soweit es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, zu der gemäß § 4 Absatz 1 auch nicht immunisierte Personen Zugang haben. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. (2) Private Zusammenkünfte von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum sind nur zulässig
innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
als Zusammenkunft des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,
als Zusammenkunft von insgesamt höchstens zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,
wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist,
soweit es sich um die Teilnahme an einer zulässigen Versammlung oder Veranstaltung beziehungsweise die bestimmungsgemäße Nutzung eines zulässigen Angebots gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 handelt; für Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 gilt dies nur, wenn sie im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 6, 10 oder 13 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 stattfinden und die für die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Angebot verantwortlichen Personen die Zugangskontrollen sicherstellen. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte von immunisierten Personen mit nicht immunisierten Personen gilt Absatz 1.
§ 7 Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). (4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Bei einem Absinken der relevanten Parameter wird in Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft, ob und welche Schutzmaßnahmen verzichtbar sind.
Düsseldorf, den 11. Januar 2022
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann
Deutscher Bundestag
Drucksache 20/250
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Beschlussempfehlung und Bericht
Hauptausschuss
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – Drucksache 20/188 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Peter Boehringer, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 20/192 – Keine Corona-Impfpflicht
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 20/193 – Keine Entscheidung über Corona-Maßnahmen ohne ausreichende Datengrundlage über Wirksamkeit und Nebenwirkungen der Impfung Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 20/250 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Boehringer, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 20/195 – Grundrechte sind keine Geimpftenrechte – Die Wahrnehmung von Grundrechten darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Gesetzesinitianten sehen für Personal in Gesundheitsberufen und für Menschen, die beruflich Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus vor. In bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen müssten künftig geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine COVID19-Impfung besitzen. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden können. Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie sowohl finanziell als auch organisatorisch stark belastet seien, sollen finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem sollen für einen vorübergehenden Zeitraum ausnahmsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gegen das Coronavirus impfen dürfen. Ferner sollen verschiedene Übergangs- und Sonderregelungen, wie beispielsweise der erleichterte Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen, oder zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit etwa für Rechtsanwalts-, Notarund Wirtschaftsprüferkammern, verlängert werden.
Zu Buchstabe b
Eine Impfpflicht stellt nach Darstellung der Antragsteller einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes dar. Die Einführung einer generellen Impfpflicht würde die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erfordern, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein müsse. Um verhältnismäßig zu sein, müsse eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Diese Kriterien seien derzeit bei einer Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 nicht erfüllt.
Zu Buchstabe c
Die bislang vorliegende Patientendatenbasis zur COVID-19-Pandemie ist in Deutschland nach Auffassung der Initiatoren unzureichend. Sie müsse umgehend und umfassend überarbeitet und erweitert werden. Nur wenn dem Bundestag ausreichend valide Daten über die Auswirkung der Krankheit als auch über die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe vorlägen, könne Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/250 über Corona-Maßnahmen und deren möglichen Umfang diskutiert und entschieden werden. Hierbei gehe es insbesondere um die anteilige Infektionsrate von Geimpften und Ungeimpften, über Impfnebenwirkungen unterschiedlicher Altersgruppen und über Langzeitschädigungen von Erkrankten sowohl als Folge der Impfung als auch einer Infektion mit dem Virus.
Zu Buchstabe d
Nach Überzeugung der Antragsteller ist es Aufgabe des Staates, die Freiwilligkeit der individuellen Impfentscheidung zu gewährleisten. Eine Impfentscheidung könne jedoch bereits dann nicht mehr als freiwillig bezeichnet werden, wenn an die Ablehnung der Impfung zwar keine staatlichen Zwangsmittel, aber sonstige gewichtige gesellschaftliche oder rechtliche Nachteile geknüpft würden. Wenn die Wiedererlangung grundgesetzlich garantierter Freiheiten an die Vorlage eines Impfnachweises gebunden sei, bedeutete dies für Ungeimpfte, dass sie vom gesellschaftlichen, kulturellen, beruflichen, sportlichen und internationalen Leben ausgeschlossen würden. Somit würden ungeimpfte Gesunde mitten in der Gesellschaft faktisch exkludiert. Eine unfreiwillige, weil indirekt erzwungene Impfung greife unmittelbar in die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Die Gesetzesinitianten sehen für Personal in Gesundheitsberufen und für Menschen, die beruflich Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus vor. In bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen müssten künftig geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine CovidImpfung besitzen. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden können. Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie sowohl finanziell als auch organisatorisch stark belastet seien, sollen finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem sollen für einen beschränkten Zeitraum Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gegen das Coronavirus impfen können. Ferner sollen verschiedene Übergangs- und Sonderregelungen, wie beispielsweise der erleichterte Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen oder zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit etwa für Rechtsanwalts-, Notar- und Wirtschaftsprüferkammern, verlängert werden. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/188 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung soll nach dem Willen der AfD-Fraktion gesetzlich klarstellen, dass eine direkte sowie eine indirekte Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 unzulässig sei und die Entscheidung für oder gegen eine Impfung freiwillig, also ohne jeden Druck, nach ausführlicher Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen und reiflicher individueller Nutzen-Risikoabwägung erfolgen müsse.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 20/250 – 4 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Ablehnung des Antrags Drucksache 20/192 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Nach den Vorstellungen der antragstellenden Fraktion müssen wochengenau bundesweit Patientendaten erfasst und unverzüglich veröffentlicht werden, die unter anderem Auskunft darüber geben, wie viele der Corona-Intensivpatienten ungeimpfte bzw. geimpfte Personen seien, wie viele der Corona-Toten ungeimpfte bzw. geimpfte Personen seien, wie häufig welche Arten von Impfnebenwirkungen bei welchen Altersgruppen aufträten, wie viele Personen in der jeweiligen Altersgruppe ungeimpft bzw. geimpft seien und wie viele aller Toten der Gesamtbevölkerung ungeimpfte bzw. geimpfte Personen seien.
Ablehnung des Antrags Drucksache 20/193 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe d
Es solle sichergestellt werden, dass niemand politisch, sozial oder auf andere Weise aufgrund seines Impfstatus unter Druck gesetzt oder diskriminiert werde. Außerdem solle die Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht ausgeschlossen werden.
Ablehnung des Antrags Drucksache 20/195 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme eines Antrags oder aller Anträge. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand laut Vorlagen Zu Buchstabe a Bund, Länder und Gemeinden Infektionsschutzgesetz (IfSG) Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Steigerung der Impfquote unter den in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen und den Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19 Erkrankung. Durch den Gesetzentwurf werden unmittelbar keine zusätzlichen Kosten geschaffen, die über die nach der Coronavirus-Impfverordnung für die Schutzimpfungen entstehenden Kosten hinausgehen. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Bundesversorgungsgesetz (BVG) Für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entstehen wegen der Verlängerung der Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten keine Mehrkosten. Die Verlängerung führt lediglich dazu, dass keine Einsparungen entstehen, weil der zeitweise Entfall des Mehrbedarfs infolge der Schließung von Werkstätten verhindert wird. Entsprechendes gilt in der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 – Drucksache 20/250 sorgungsgesetz (BVG). Allerdings sind die bei Verlängerung der Übergangsregelung nicht eintretenden Minderausgaben aufgrund der geringen Anzahl an Empfängerinnen und Empfängern nach dem BVG geringer als im Vierten Kapitel des SGB XII und sie lassen sich ebenfalls nicht quantifizieren. Diese Finanzwirkung entfällt im BVG zu rund 48 Prozent auf die Länder und zu rund 52 Prozent auf den Bund. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Durch die Wiedereinführung von Ausgleichszahlungen für somatische Krankenhäuser, die vorsorglich zur Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten Betten freihalten und hierzu planbare Operationen verschieben, ergeben sich für den Bund Mehrausgaben, deren Höhe im Sinne einer Faustformel geschätzt werden kann. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens ist eine genaue Quantifizierung nicht möglich. Es wird angenommen, dass alle Krankenhäuser, die einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden, der erweiterten oder der Basisstufe der Notfallversorgung vereinbart haben oder die die Voraussetzungen hierfür erfüllen und dies gegenüber der Landesbehörde nachweisen, Ausgleichszahlungen erhalten. Mithilfe der Prognose des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über diejenigen Krankenhäuser, die der umfassenden, der erweiterten oder der Basisnotfallstufe zugeordnet werden, ergeben sich bei einem angenommenen Belegungsrückgang von 20 Prozent gegenüber dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 für einen Monat Mehrausgaben in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Gesetzliche Krankenversicherung Gleichzeitig geht mit der Verbesserung der Impfprävention eine Verhütung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einher. Dadurch werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden. Da die an Krankenhäuser zu erstattenden Ausgleichszahlungen im Gesamtjahresausgleich 2021 berücksichtigt werden, entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der Wiedereinführung der Ausgleichszahlungen nicht quantifizierbare Minderausgaben. Diesen stehen nicht quantifizierbare Mehrausgaben gegenüber, die im Rahmen des Gesamtjahresausgleichs 2021 daraus resultieren, dass die Versorgungsaufschläge nur noch zu 50 Prozent bei der Ermittlung der Erlöse der Krankenhäuser für das Jahr 2021 berücksichtigt werden. Durch die zu vereinbarenden Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entstehen Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe. Der Erfüllungsaufwand des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) wird, sofern er der Verwaltung des Gesundheitsfonds zuzuordnen ist, inklusive möglicher Personalkosten aus dem Gesundheitsfonds refinanziert. Zu den Buchstaben b bis d Die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 20/250 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand laut Vorlagen Zu Buchstabe a E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die von § 20a IfSG erfassten Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand durch die Vorlagepflicht von Impf- oder Genesenennachweisen oder eines ärztlichen Zeugnisses über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19. Diese Nachweise werden auch für viele weitere Bereiche des täglichen Lebens benötigt und dürften in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Impfdokumentation zu den Leistungen bei der Impfung gehört, die bundesweit niedrigschwellig angeboten werden. Daher besteht ein allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand. Die Weitergeltung der Übergangsregelung für die Bedarfe für die Mittagsverpflegung in Werkstätten verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem BVG. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Allen Gesundheitseinrichtungen und anderen erfassten Einrichtungen und Unternehmen entsteht Erfüllungsaufwand durch die Anforderung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise sowie durch die Benachrichtigungen des Gesundheitsamts über säumige Personen in geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe. Durch die Wiedereinführung der pandemiebedingten, befristeten Sonderregelungen zur Ermöglichung virtueller Versammlungen und Sitzungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die seit März 2020 bestehende Übergangsregelung für die Fortgewährung des Mehrbedarfs für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bei pandemiebedingter Schließung bleibt bestehen. Für die Wirtschaft entsteht keine zusätzliche finanzielle oder zeitliche Belastung. Krankenhäusern entsteht mit der Meldung ihres Ausgleichsanspruchs für die Aussetzung oder Verschiebung planbarer Leistungen gegenüber den Ländern geringer Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Durch die Verlängerung der pandemiebedingten, befristeten Sonderregelungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer, der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, der Notar- und Ländernotarkasse, der Wirtschaftsprüferkammer, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Allen Gesundheitseinrichtungen und anderen erfassten Einrichtungen und Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft entsteht Erfüllungsaufwand durch die AnforVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 – Drucksache 20/250 derung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise sowie durch die Benachrichtigungen des Gesundheitsamts über säumige Personen in geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe. Den Gesundheitsämtern entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Anforderung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise. Den Gesundheitsämtern entsteht auf Grund des erforderlichen Vorgehens gegen säumige Personen und Einrichtungen insbesondere durch Verbotsverfügungen oder Bußgeldverfahren Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe, dem Einnahmen durch Bußgelder in ebenfalls nicht quantifizierbarer Höhe gegenüber stehen. Die seit März 2020 bestehende Übergangsregelung für die Fortgewährung der Mehraufwendung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bei pandemiebedingter Schließung bleibt bestehen. Für die Verwaltung entsteht keine zusätzliche finanzielle oder zeitliche Be- oder Entlastung. Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand auf Grund der Sammlung und Prüfung der von den Krankenhäusern angemeldeten Ausgleichszahlungen sowie der Abwicklung der Zahlungen mit dem BAS in Höhe von rund 1 Million Euro. Hierbei wird unterstellt, dass in 16 Ländern 30 Tage lang jeweils eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zwei Stunden mit der administrativen Umsetzung der Hilfen beschäftigt ist. Für das BAS entsteht geringer Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und Ländern in Höhe von rund 15 000 Euro. Hierbei wird unterstellt, dass zwei Mitarbeiter 30 Tage lang jeweils vier Stunden mit der Abwicklung befasst sind. Der Erfüllungsaufwand wird, sofern er der Verwaltung des Gesundheitsfonds zuzuordnen ist, inklusive möglicher Personalkosten aus dem Gesundheitsfonds refinanziert. Durch den Verzicht auf die Prüfung bzw. den Nachweis bestimmter Mindest- und Strukturmerkmale von OPS-Kodes können Entlastungen der Medizinischen Dienste entstehen, die nicht quantifizierbar sind. Zu den Buchstaben b bis d Der Erfüllungsaufwand wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten laut Vorlagen Zu Buchstabe a Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Zu den Buchstaben b bis d Die weiteren Kosten wurden nicht erörtert. G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand aufgrund der Änderungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/188 durch den Hauptausschuss Bund, Länder und Gemeinden Infektionsschutzgesetz (IfSG) Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Steigerung der Impfquote unter den in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen und den Schutz Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 20/250 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19 Erkrankung. Durch den Gesetzentwurf werden unmittelbar keine zusätzlichen Kosten geschaffen, die über die nach der Coronavirus-Impfverordnung für die Schutzimpfungen entstehenden Kosten hinausgehen. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Bundesversorgungsgesetz (BVG) Für das Vierte Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entstehen wegen der Verlängerung der Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen keine Mehrkosten. Die Verlängerung führt lediglich dazu, dass keine Einsparungen entstehen, weil der zeitweise Entfall des Mehrbedarfs infolge der Schließung von Werkstätten verhindert wird. Entsprechendes gilt in der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Allerdings sind die bei Verlängerung der Übergangsregelung nicht eintretenden Minderausgaben aufgrund der geringen Anzahl an Empfängerinnen und Empfängern nach dem BVG geringer als im Vierten Kapitel des SGB XII und sie lassen sich ebenfalls nicht quantifizieren. Diese Finanzwirkung entfällt im BVG zu rund 48 Prozent auf die Länder und zu rund 52 Prozent auf den Bund. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Die weiterhin geltenden Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der COVID-19-Pandemie als Einkommen führt nicht zu Mehrausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Zahlungsansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bleiben - gleichbleibende sonstige Bedingungen vorausgesetzt - gleich hoch. Ohne die Regelung zur Nichtberücksichtigung würde es zu Einsparungen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kommen. Belastbare Angaben zu Anzahl und Höhe von pandemiebedingten Beihilfen und Unterstützungen sind nicht verfügbar. Ausgehend von schätzungsweise 10 000 Fällen, bei denen durchschnittlich 750 Euro anrechnungsfrei gestellt werden, würde es ohne die Regelung zur Nichtberücksichtigung zu Einsparungen bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 8 Millionen Euro in 2022 kommen können. Davon würden 6 Millionen Euro auf den Bund und 2 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Die erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld führen zunächst zu Mehrausgaben von 150 Millionen Euro in 2022 im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Mittelbar könnten wegen des Zuschussbedarfs Mehrausgaben im Bundeshaushalt entstehen. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Durch die Wiedereinführung von Ausgleichszahlungen für somatische Krankenhäuser, die vorsorglich zur Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten Betten freihalten und hierzu planbare Operationen verschieben, ergeben sich für den Bund Mehrausgaben, deren Höhe überschlägig geschätzt werden kann. Aufgrund der Unsicherheiten in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens ist eine genaue Quantifizierung nicht möglich. Es wird angenommen, dass alle Krankenhäuser, die einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden, der erweiterten oder der Basisstufe der Notfallversorgung vereinbart haben oder die die Voraussetzungen hierfür erfüllen und dies gegenüber der Landesbehörde nachweisen, Ausgleichszahlungen erhalten. Mithilfe der Prognose des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu solchen Krankenhäusern, die der umfassenden, der erweiterten oder der Basisnotfallstufe Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/250 zugeordnet werden, ergeben sich bei einem angenommenen Belegungsrückgang von 20 Prozent gegenüber dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 für einen Monat Mehrausgaben in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Insgesamt ist mit Mehrausgaben von rund 1,65 Milliarden Euro zu rechnen. Gesetzliche Krankenversicherung Gleichzeitig geht mit der Verbesserung der Impfprävention eine Verhütung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einher. Dadurch werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden. Da die an Krankenhäuser zu erstattenden Ausgleichszahlungen im Gesamtjahresausgleich 2021 berücksichtigt werden, entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der Wiedereinführung der Ausgleichszahlungen nicht quantifizierbare Minderausgaben. Diesen stehen nicht quantifizierbare Mehrausgaben gegenüber, die im Rahmen des Gesamtjahresausgleichs 2021 daraus resultieren, dass die Versorgungsaufschläge nur noch zu 50 Prozent bei der Ermittlung der Erlöse der Krankenhäuser für das Jahr 2021 berücksichtigt werden. Durch die zu vereinbarenden Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen für Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen entstehen Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe. Sollte in Folge der Verlängerung der Ermächtigungsgrundlage für BMG bis 25.11.2022, der Hygieneaufschlag für Heilmittelerbringer verlängert werden, ist für die GKV ausgehend von etwa 3 Millionen abgerechneten Heilmittelverordnungen pro Monat, schätzungsweise mit Mehrausgaben in Höhe von rund 4,5 Millionen Euro pro Monat zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand des BAS wird, sofern er der Verwaltung des Gesundheitsfonds zuzuordnen ist, inklusive möglicher Personalkosten aus dem Gesundheitsfonds refinanziert. Unfallversicherung Der Regelung des Unfallversicherungsschutzes für Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker entsprechend der Regelung für die bereits impfenden Ärzte führt zu geringen nicht näher quantifizierbaren Kosten bei der Unfallversicherung. H. Erfüllungsaufwand aufgrund der Änderungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/188 durch den Hauptausschuss H.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die von § 20a IfSG erfassten Bürgerinnen und Bürger entsteht Erfüllungsaufwand durch die Vorlagepflicht von Impf- oder Genesenennachweisen oder eines ärztlichen Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19. Diese Nachweise werden auch für viele weitere Bereiche des täglichen Lebens benötigt und dürften in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Impfdokumentation zu den Leistungen bei der Impfung gehört, die bundesweit niedrigschwellig angeboten werden. Daher besteht ein allenfalls geringfügiger Erfüllungsaufwand. Die Weitergeltung der Übergangsregelung für die Bedarfe für die Mittagsverpflegung in Werkstätten verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem BVG. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 20/250 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode H.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Allen Gesundheitseinrichtungen und anderen erfassten Einrichtungen und Unternehmen entsteht Erfüllungsaufwand durch die Anforderung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise sowie durch die Benachrichtigungen des Gesundheitsamts über säumige Personen in geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe. Durch die Wiedereinführung der pandemiebedingten, befristeten Sonderregelungen zur Ermöglichung virtueller Versammlungen und Sitzungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die seit März 2020 bestehende Übergangsregelung für die Fortgewährung des Mehrbedarfs für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bei pandemiebedingter Schließung bleibt bestehen. Für die Wirtschaft entsteht keine zusätzliche finanzielle oder zeitliche Belastung. Krankenhäusern entsteht mit der Meldung ihres Ausgleichsanspruchs für die Aussetzung oder Verschiebung planbarer Leistungen gegenüber den Ländern geringer Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Durch die Verlängerung der pandemiebedingten, befristeten Sonderregelungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer, der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, der Notar- und Ländernotarkasse, der Wirtschaftsprüferkammer, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. In den Jobcentern kann durch die Prüfung der Ausnahme für pandemiebedingte Beihilfen und Unterstützungen bei der Einkommensprüfung ein Erfüllungsaufwand von höchstens einmalig rund 2 Millionen Euro entstehen, dem Einsparungen durch die Nichtberücksichtigung dieser einmaligen Einkommen in schätzungsweise 10 000 Fällen entgegenstehen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. H.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Allen Gesundheitseinrichtungen und anderen erfassten Einrichtungen und Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft entsteht Erfüllungsaufwand durch die Anforderung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise sowie durch die Benachrichtigungen des Gesundheitsamts über säumige Personen in geringfügiger, nicht quantifizierbarer Höhe. Den Gesundheitsämtern entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Anforderung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise. Den Gesundheitsämtern entsteht auf Grund des erforderlichen Vorgehens gegen säumige Personen und Einrichtungen insbesondere durch Verbotsverfügungen oder Bußgeldverfahren Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe, dem Einnahmen durch Bußgelder in ebenfalls nicht quantifizierbarer Höhe gegenüber stehen. Die seit März 2020 bestehende Übergangsregelung für die Fortgewährung der Mehrauf-wendung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bei pandemiebedingter Schließung bleibt bestehen. Für die Verwaltung entsteht keine zusätzliche finanzielle oder zeitliche Be- oder Entlastung. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 11 – Drucksache 20/250 Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand auf Grund der Sammlung und Prüfung der von den Krankenhäusern angemeldeten Ausgleichszahlungen sowie der Abwicklung der Zahlungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Höhe von rund 1 Million Euro. Hierbei wird unterstellt, dass in 16 Ländern 30 Tage lang jeweils eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zwei Stunden mit der administrativen Umsetzung der Hilfen beschäftigt ist. Für das BAS entsteht geringer Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und Ländern in Höhe von rund 15 000 Euro. Hierbei wird unterstellt, dass zwei Mitarbeiter 30 Tage lang jeweils vier Stunden mit der Abwicklung befasst sind. Der Erfüllungsaufwand wird, sofern er der Verwaltung des Gesundheitsfonds zuzuordnen ist, inklusive möglicher Personalkosten aus dem Gesundheitsfonds refinanziert. Durch den Verzicht auf die Prüfung bzw. den Nachweis bestimmter Mindest- und Strukturmerkmale von OPS-Kodes können Entlastungen der Medizinischen Dienste entstehen, die nicht quantifizierbar sind. I. Weitere Kosten aufgrund der Änderungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/188 durch den Hauptausschuss Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 20/250 – 12 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/188 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 20/192 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 20/193 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 20/195 abzulehnen. Berlin, den 9. Dezember 2021 Der Hauptausschuss Bärbel Bas Vorsitzende Heike Baehrens Berichterstatterin Stephan Stracke Berichterstatter Maria Klein-Schmeink Berichterstatterin Christine Aschenberg-Dugnus Berichterstatterin Martin Sichert Berichterstatter Susanne Ferschl Berichterstatterin Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Drucksache 20/250 Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – Drucksache 20/188 – mit den Beschlüssen des Hauptausschusses Entwurf Beschlüsse des Hauptausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vom … Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Rundschreiben GF LV – 65/21 vom 2. Februar 2021 hatten wir Sie zuletzt über steuerliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie informiert. Aktuell hat das Land NRW mitgeteilt, dass diese Erleichterungen verlängert werden.
Damit sind insbesondere befristete Stundungen, ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub oder die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren weiterhin möglich. Die Erleichterungen können von Unternehmen und Personen in Anspruch genommen werden, die durch die pandemische Lage nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Zur Beantragung dieser Unterstützungen stellen die nordrhein-westfälischen Finanzämter ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung, das auf den Websites der Finanzämter und des Ministeriums der Finanzen zum Download bereitgestellt wird (s.u.).
Die verlängerten Regelungen sehen im Detail wie folgt aus:
Von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können
• bis zum 31. Januar 2022
• für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern
• Anträge auf zinslose Stundung
• längstens bis zum 31. März 2022
• im vereinfachten Verfahren stellen.
Über den 31. März 2022 hinaus können Anschlussstundungen bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung bis längstens zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren beantragt werden.
Darüber hinaus handelt die Finanzverwaltung in vergleichbarer Weise bei Anträgen auf Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. In diesen Fällen werden entstandene Säumniszuschläge grundsätzlich erlassen.
Auch Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 können Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 30. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren stellen.
Weitere Informationen sowie die notwendigen Antragsformulare stehen auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW zur Verfügung: www.finanzverwaltung.nrw/Corona.
Mit freundlichen Grüßen
unternehmer nrw
Tanja Nackmayr
Alexander Felsch
Vom 3. Dezember 2021
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des
Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. (9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und
in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
im Freien bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen außer am festen Sitzplatz, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster (je ein freier Nachbarsitzplatz zu jeder Seite) angeordnet sind,
im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet. (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
von immunisierten Beschäftigten bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird,
in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
von Gästen und Beschäftigten bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
von immunisierten Personen in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitzoder Stehplätzen, wenn die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster angeordnet sind, 7a. bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen, wenn alle beteiligten Personen immunisiert sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,
in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken, 10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,
bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
von immunisierten Personen beim gemeinsamen Singen,
von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kundenoder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
von immunisierten Personen bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,
bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert sind und die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,
auf behördliche oder richterliche Anordnung,
von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. (4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder
getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 7 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 7 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst, sowie im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,
Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,
Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,
Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltungen, wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,
Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter,
Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,
sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,
Friseurleistungen,
nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren zwei Tagen ein Test vorzulegen ist,
Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle. (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig,
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,
Messen und Kongresse, die nicht unter Absatz 1 fallen,
Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,
Gesellschaftsjagden,
sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,
körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,
Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,
touristische Busreisen.
Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 13 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen. (2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen. (3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. (6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 und 2 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der nur für den aktuellen Tag gültig sein darf und vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband). Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren. (7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. (8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab. (9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen. (10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen. (11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate.
§ 5 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt.
§ 6 Kontaktbeschränkungen
(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:
§ 7 Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. (3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,
entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,
entgegen § 4 Absatz 1 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen, beziehungsweise entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen,
entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,
entgegen § 4 Absatz 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,
entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
entgegen § 4 Absatz 6 bis 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise beziehungsweise Prüfnachweise nach § 4 Absatz 6a oder Bescheinigungen der Schule nach § 4 Absatz 7 nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,
entgegen § 5 einen Club, eine Diskothek oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt,
entgegen § 6 Absatz 1 eine Zusammenkunft mit nicht immunisierten Personen durchführt oder daran teilnimmt,
entgegen § 6 Absatz 2 eine Zusammenkunft mit mehr als 50 immunisierten Personen in Innenräumen beziehungsweise 200 immunisierten Personen im Freien durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 7 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). (4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft. Bis einschließlich zum 7. Dezember 2021 ist abweichend von § 4 Absatz 6 und Absatz 6a in Bezug auf die mit dieser Verordnung neu eingeführte Zugangsbeschränkung des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine stichprobenartige Kontrolle der Zugangsvoraussetzungen ausreichend. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen die-
ser Verordnung geschützt ist; insbesondere bleibt für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts den Wert von 6 übersteigen sollte, eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten, für die der Zugang auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis beschränkt ist. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen.
Düsseldorf, den 3. Dezember 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
In der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.
§ 2
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. (9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wahlen und Aufstellungsversammlungen hierzu, Gerichtsverhandlungen sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches.
§ 3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet. (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
§ 5
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Düsseldorf, den 17. August 2021 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n
Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV
Hinweise der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
Stand: 01.10.2021
Ausgangslage In der Allgemeinbevölkerung steigen die Immunisierungsraten und die Anzahl COVID-19 genesener Personen kontinuierlich. Vor dem Hintergrund stellt sich zunehmend die Frage, welche Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion von SARS-CoV-2 im Betrieb in der Gefährdungsbeurteilung neu bewertet und mit Blick auf das Erreichen eines gleichwertigen Schutzniveaus vom Arbeitgeber / von der Arbeitgeberin gegebenenfalls angepasst werden können.
Grundsatz
Die SARS-CoV-2-Pandemie hat es notwendig gemacht, auf der Grundlage des §4 Arbeitsschutzgesetz auch in Betrieben und Einrichtungen Maßnahmen des Infektionsschutzes umzusetzen. Die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz. Hierbei sind insbesondere die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die jeweils gültigen Verordnungen der Bundesländer zu SARS-CoV-2 sind zu beachten.Die ARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt den allgemeinen Rahmen vor und fordert vom Arbeitgeber /von der Arbeitgeberin die Gefährdungsbeurteilung in Hinblick auf den notwendigen Infektionsschutz zu aktualisieren. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgebende in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die erforderlichen Maßnahmen werden in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert, eine weitere Orientierung hierzu geben die branchenspezifischen Handlungshilfen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fordert unter anderem die Bereitstellung von medizinischen Masken oder Atemschutzmasken, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist. Bei der Festlegung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen kann der bekannte Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten berücksichtig werden. Es ist den Beschäftigten grundsätzlich freigestellt, ob sie Ihren Impf- oder Genesenenstatus mitteilen wollen. Ausnahmen, geregelt nach Infektionsschutzgesetz, betreffen nur Beschäftigte in sensiblen Bereichen, wie Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen oder Schulen. Die Regelungen von Seiten des Infektionsschutzes können zudem als Orientierung genutzt werden. Auf diesen Sachverhalt weist auch der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) in seiner „Stellungnahme vom 2. Juni 2021 zum Arbeitsschutz von Beschäftigten, die bereits gegenüber SARS-CoV-2 geimpft sind“ hin, in dem die Situation des alleinigen Kontakts zwischen Geimpften noch nicht thematisiert worden ist: „Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bietet Spielraum für an die Infektionsgefährdung im Betrieb angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen.“ Das Positionspapier bezieht sich auf die derzeitig vorliegende Datenlage zum Infektionsgeschehen sowie dem derzeitigen Erkenntnisstand zur Wirksamkeit der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe und einer daraus resultierenden aktuellen Risikobewertung.Gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten Personen als vollständig geimpft ab dem 15. Tag nach Gabe der letzten erforderlich Impfdosis, die über einen auf sie ausgestellten Impfnachweis verfügen, in dem die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren der vom
Paul-Ehrlich-Institut unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 gelisteten Impfstoffe erfolgt ist.
Als genesen gelten Personen, die einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 nach labordiagnostischer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) vorlegen können, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Im Hinblick auf die Infektion und Transmission (Übertragung von Infektionserregern) haben getestete Personen nicht das gleiche Schutzniveau wie geimpfte bzw. genesene Personen, auch wenn von getesteten Personen eine geringere Transmissionsgefahr ausgeht als von nicht getesteten Personen. Darüber hinaus ist ein Test nur auf den Drittschutz ausgerichtet, d. h. andere nicht zu infizieren, sagt nichts über den Immunstatus, also den Schutz des Getesteten aus. Getestete Personen werden daher hier nicht berücksichtigt.Zudem werden im folgenden Beispielkatalog im Sinne der beruflichen Kontakte einzelne Kurzzeitbegegnungen von vollständig geimpft oder genesen Personen mit Personen mit unbekanntem Immunstatus nicht explizit berücksichtigt. Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 auch bei wiederholten Kurzzeitkontakten steigt. Regelungen hierzu sind in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel Abschnitt.2.8. zu finden.Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung fallen, sind nicht Gegenstand dieses Positionspapiers.Der nachfolgende Beispielkatalog soll als fachliche Hilfestellung dienen.
AHA+L Maßnahmen
Die betrieblichen Hygienekonzepte können den jeweiligen Erfordernissen bei bekanntem Immunstatus der Beschäftigten angepasst werden. Auf AHA+L Maßnahmen kann nicht verzichtet werden, da das Risiko der Virusübertragung hoch und der Schutz vor schwerer Erkrankung nicht gegeben ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn • nicht alle Personen vollständig geimpft oder genesen sind oder • der Impfstatus oder der Genesenenstatus der Beschäftigten nicht bekannt ist oder • ein beruflicher Kontakt von vollständig geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt oder • geimpfte Personen anwesend sind, bei denen durch eine Immundefizienz eine geschwächte Immunantwort besteht und damit ein unvollständiger Impfschutz vorliegen kann (z.B. nach Organtransplantation oder bei Krebserkrankung).Auf AHA+L Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering und der Schutz vor schwerer Erkrankung hoch ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn • alle Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen sind und • kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zwei vollständig, COVID-19 symptomfreie, geimpfte oder genesene Personen in einem Raum arbeiten und kein Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen besteht. Ein Verzicht auf die AHA+L Maßnahmen kann somit innerhalb einer vollständig geimpften oder genesenen Gruppe der Beschäftigten innerhalb eines Betriebes erfolgen oder bei der Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz, in dem alle Personen die zur gleichen Zeit tätig sind, geimpft oder genesen sind.
Beispielkatalog
Homeoffice-Regelungen
• Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel weist auf eine Möglichkeit der Kontaktreduzierung durch das Arbeiten im Homeoffice hin. Aus Sicht des KOBAS ist für COVID-19 symptomfreie Geimpfte und Genese aufgrund ihres Immunstatus Homeoffice als Maßnahme zur präventiven Kontaktreduzierung gegenwärtig nicht mehr geboten.
Testangebotsverpflichtung
• Die Verpflichtung des Angebots für Schnelltests/Selbsttests ist in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit normiert. In der Begründung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird dazu ausgeführt, dass die Testangebotspflicht aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise bei vollständig geimpften oder genesenen Beschäftigten entfallen kann. • Aus Sicht des KOBAS ist ein generelles verpflichtendes Testangebot für vollständig Geimpfte oder Genesene aus Gründen des Infektionsschutzes nicht begründbar. Bei infizierten Geimpften und Genesenen ohne Symptome ist die Viruslast niedriger, sodass die Schnelltests/Selbsttests dann nicht aussagefähig sind.Unterkünfte • Abweichungen von den besonderen Regelungen in Unterkünften, wie z.B. verbindliche Zimmer- und Wohneinteilung, Begrenzung der Personenzahl in der Arbeitsgruppe, Reduzierung der Normalbelegung etc. sind möglich, wenn alle in der Gruppe vollständig geimpft oder genesen sind und ansonsten die Anforderungen der ASR A 4.4 „Unterkünfte“ eingehalten werden. • Bezüglich geltender AHA+L Maßnahmen bei möglichem Kontakt zu nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen siehe SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel Anhang 1 Abschnitt 4.
Zusammenkünfte
• Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen können für vollständig Geimpfte oder Genesene uneingeschränkt durchgeführt und wahrgenommen werden. • AHA+L Maßnahmen müssen eingehalten werden, wenn nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind.
Zutrittsregelungen (z.B. von Dritten in den Betrieb)
• Können für vollständig Geimpfte oder Genesene entfallen. • Bezüglich geltender AHA+L Maßnahmen bei möglichem Kontakt zu nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen siehe SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.2.10.
Feste Arbeitsgruppen
• Bei der Festlegung betrieblicher Hygiene- und Schutzkonzepte können unter Berücksichtigung des Geimpften- bzw. Genesenenstatus differenzierte AHA+L Maßnahmen für temporäre Arbeitsaufgaben oder Arbeitsbereiche festgelegt werden. • Die Einteilung in feste Teams soll erhalten bleiben, allerdings sollte die Gruppengröße für vollständig Geimpfte oder Genesene auf betrieblich erforderliche Größen vergrößert werden können.
Gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen
• AHA+L Maßnahmen (z.B. Personenzahlbegrenzung, Abtrennungen, Atemmasken) müssen eingehalten werden, wenn nicht alle im Fahrzeug vollständig geimpft oder genesen sind. • Die Festlegung von vollständig geimpften oder genesenen Teams bzw. nicht geimpften oder bisher nicht erkrankten Teams ist sinnvoll. Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes • AHA+L Maßnahmen müssen eingehalten werden, wenn nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind.
Abtrennungen
• Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen sind bei vollständig Geimpften oder Genesenen nicht erforderlich. • Abtrennungen zwischen Beschäftigten und Kunden (Kassenarbeitsplätze, Bedientheken) sind auch bei vollständig geimpften oder genesenen Beschäftigten weiter erforderlich.
Raumabmessungen /Bewegungsflächen
• Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen bei derErmittlung der Zahl der Zusammentreffenden nicht berücksichtigt werden. • AHA+L Maßnahmen müssen eingehalten werden, wennnicht alle vollständig geimpft oder genesen sind.
Personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln/Werkzeugen
• Personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln undWerkzeugen bei vollständig Geimpften oder Genesenen ist nicht erforderlich.
Sanitär/Kantinen/Pausenräume (Trennung zeitlich, räumlich)
• Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen hinsichtlich der Belegungszahl nicht berücksichtigt werden. • AHA+L Maßnahmen müssen einhalten werden, wenn nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind.
Raumbelegung (Großraumbüro)
• Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen hinsichtlich der Belegungszahl nicht berücksichtigt werden. • AHA+L Maßnahmen müssen einhalten werden, wenn nicht alle im Büro vollständig geimpft oder genesen sind.
Umkleide-/Waschräume
• Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen hinsichtlich der Belegungszahl nicht berücksichtigt werden. • AHA+L Maßnahmen müssen einhalten werden, wenn nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind.
2126
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 13. August 2021
In der ab dem 29. Oktober 2021 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW, die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten. (2) Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren, sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. (3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich. (4) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. (5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung. (6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.
§ 2Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(1) [Bis 1. November 2021:] Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der Nutzung nach § 1 Absatz 1 dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht
§ 3Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. § 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Getestete Personen sind
§ 4Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht
§ 5Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen vor einer Infektion zu schützen. (2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept. (3) Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen. (4) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
§ 6Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen. (2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen. (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 7Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die Angebote können im anerkannten Umfang erbracht werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen geeignet sind. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können Einzel- und Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
§ 8Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (2) Diese Verordnung tritt am 15. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. (3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Düsseldorf, den 13. August 2021 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n
2126
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
In der ab dem 29. Oktober 2021 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. (2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen. (3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern. (2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen. (3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. (4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen. (5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt. (6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt. (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. (9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wahlen und Aufstellungsversammlungen hierzu, Gerichtsverhandlungen sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches.
§ 3Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
§ 4Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet. (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
§ 5Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. (3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 6Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Düsseldorf, den 17. August 2021 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n
(wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung)
§ 1 Testverfahren
(3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
§ 2 Testnachweis, Finanzierung
(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung genutzt werden sollen.
(1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entsprechende Regelung dies vorsieht.
(2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen.
(3) Testnachweise nach Absatz 1a können nach dem Muster der Anlage 3 auch durch Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigtentestung erstellt werden. Soweit die Testung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der CoronavirusTestverordnung ist, muss der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen.
(3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen.
(4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden. Das Land leistet eine ergänzende Finanzierung zum Aufbau der Testangebotsstruktur nach den Regelungen des § 4 Absatz 3 der Coronateststrukturverordnung.
Kapitel 2 Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen
§ 3 Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen
(1) Asymptomatische Personen, die
§ 3a Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung
Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dieser Verordnung fallen, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7
Kapitel 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 1 Testverfahren
(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“). (2) PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden; wenn ein Coronaschnelltest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 16 oder § 17 genutzt werden soll, muss es sich um einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts (vgl. https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests-04-12- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=55) handeln (qualifizierter Coronaschnelltest). Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. (3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
§ 2 Testnachweis, Finanzierung
(1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung genutzt werden sollen. (1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entsprechende Regelung dies vorsieht. (2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen. (3) Testnachweise nach Absatz 1a können nach dem Muster der Anlage 3 auch durch Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigtentestung erstellt werden. Soweit die Testung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Coronavirus Testverordnung ist, muss der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. (3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen. (4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden. Das Land leistet eine ergänzende Finanzierung zum Aufbau der Testangebotsstruktur nach den Regelungen des § 4 Absatz 3 der Coronateststrukturverordnung.
Kapitel 2 Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen
§ 3 Bürgertestung
(1) Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß §§ 4a, 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, insbesondere den Hausärztinnen und Hausärzten. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis. Der Aufbau der zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Angebotsstruktur erfolgt gemäß den Regelungen der Coronateststrukturverordnung. (2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der CoronaTeststrukturVO genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen. (3) Hat ein Test im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der CoronavirusTestverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.
§ 4 Beschäftigtentestung
(1) Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person.
§ 4a Schultestungen
In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.
Kapitel 3
Testungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen
§ 5 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
§ 6 Testkonzept
Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.
§ 7 Stationäre Pflegeeinrichtungen
In stationären Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe a und b sind Testungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
§ 8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte
(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und h sind Testungen nach den Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. (2) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l sind deren Beschäftigte und Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gilt dies nur, soweit nicht bereits eine Testung dieser Person in einer anderen Einrichtung erfolgt ist. (3) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist. (4) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. (5) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTGBehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. (6) Bei Nutzerinnen und Nutzern sowie Beschäftigen der Werkstätten für behinderte Menschen ist bei Rückkehr in die Werkstätten nach urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Abwesenheit aufgrund einer zwischenzeitlichen Beschäftigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. (7) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach Absatz 2 ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
§ 9 Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen
(1) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstaben c und d, die Kontakte zu Pflegebedürftigen, Nutzerinnen, Nutzern oder Patientinnen, Patienten haben, sind mindestens an jedem dritten Tag mit mindestens einem Coronaschnelltest zu testen. (2) Personal und weitere Beschäftigte von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d, die Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern, Patientinnen, Patienten oder Pflegebedürftigen haben, sind abweichend von Absatz 1 mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. (3) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, sind die leistungserbringenden Personen, die die zum Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzern dienenden Räume betreten, mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. (4) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 Coronavirus-Testverordnung ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.
§ 10 Einrichtungen der medizinischen Betreuung und der Versorgung am Lebensende
(1) Die Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe k und § 5 Nummer 2 nutzen die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der Coronavirus-Testverordnung, der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur nationalen Teststrategie und der Coronaschutzverordnung in eigener Verantwortung. Die Testungen gehören zu den erforderlichen Maßnahmen, um den Eintrag von Coronaviren in die Einrichtung zu erschweren und Patientinnen und Patienten und Personal zu schützen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die ambulanten Hospizdienste gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe e. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Praxen humanmedizinischer Heilberufe gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe m und n, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe o und die Rettungsdienste gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe p.
§ 11 Meldepflicht
(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Num- mer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen. (2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden. (3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. (4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern. Kapitel 4 Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
§ 12 Begriffsbestimmung und Inhalte der Quarantäne
(1) Der Begriff der Quarantäne im Sinne der nachfolgenden Regelungen entspricht der Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes. (2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 18 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Iso- lierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen. (3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört. (4) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. (5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der §§ 16 und 17 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 15 vor, so erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung.
§ 13 Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem PCR-Pool-Test
Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Sie haben dabei vorab die Teststelle von dem positiven Selbsttest zu unterrichten. Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygieneund Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
§ 14 Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)
(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. (2) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 15 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn, die getestete Person hat den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 16 und 17 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 16 und 17.
§ 15 Quarantäne aufgrund eines positiven Testergebnisses, Informationspflichten
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaschnelltests erhalten haben, bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines PCR-Testergebnisses. Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, gilt die Regelung des Absatzes 1. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, ist die Quarantäne beendet. (3) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden SARSCoV-2-Variante. (4) Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Zusätzlich muss zur Aufhebung der Quarantäne am letzten Tag der Quarantäne ein negativer Coronaschnelltest bzw. bei schweren Verläufen ein negativer PCR-Test vorliegen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 3 gilt entsprechend. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über das Vorliegen der Krankheitssymptome, das zur Verlängerung der Quarantäne führt, sowie deren Ende zu informieren. (4a) Bei Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch vollständige Impfung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen, kann die Quarantäne bereits nach Ablauf von fünf Tagen und Durchführung einer abschließenden PCR-Testung beendet werden, sofern nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eine vorzeitige Beendigung aufgrund der Testergebnisse in Betracht kommt und keine Symptome vorliegen. (5) Positiv getestete Personen sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 16 Quarantäne für Haushaltsangehörige
(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen (zum Beispiel bei vollständiger Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachter SARS CoV-2-Infektion). (1a) Von der Quarantänepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind gemäß § 10 Absatz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 1 bis 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Treten innerhalb von 10 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen müssen sich während des Aufenthalts in der Einrichtung, längstens aber für 10 Tage ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, bestmöglich von den anderen Patientinnen und Patienten fernhalten und zu diesen Personen unmittelbare Kontakte, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten, soweit dem nicht eine medizinische oder ethische Ausnahmesituation entgegensteht. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2a) Die Regelungen des Absatzes 1a Satz 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte in Gesundheitsberufen. Sie dürfen nur bei Symptomfreiheit während des Vorliegens der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Der Arbeitgeber hat den Einsatz durch regelmäßige Testungen zusätzlich abzusichern. (3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 10 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Bei Personen, die keine Krankheitssymptome aufweisen, ist die Quarantäne vorbehaltlich besonderer infektiologischer Gründe im Einzelfall durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde vorzeitig zu beenden, wenn
§ 17 Quarantäne für andere Kontaktpersonen
(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 16 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. (2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel 10 Tage betragen. Die Quarantäne ist entsprechend § 16 Absatz 3 vorzeitig zu beenden. (2a) § 16 Absatz 1a gilt entsprechend. (3) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden können einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen. (4) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV2-Infektion hindeuten.
§ 18 Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden
(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 15, 16 und 17 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik). Sollte darüber hinaus das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes notwendig sein, ist das zuständige Gesundheitsamt vorab darüber zu informieren. (2) Im Einzelfall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, ITIngenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. (3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen), eine bereits durchgemachte SARSCoV-2-Infektion oder ein Nachweis des vollständigen COVID-19 Impfschutzes gemäß RKI Definition gegeben ist. Kapitel 5 Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Verfügungen der örtlichen Behörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 28. Oktober 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306) außer Kraft.
Aktuell hat das Bundesgesundheitsministerium mit Änderungsverordnung vom 14. April 2021 die Coronavirus-Schutzverordnung ohne inhaltliche Änderungen bis zum 28. April 2021 verlängert.
Die Verordnung regelt das weitgehende Beförderungsverbot aus sog. Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Danach ist Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus- oder Schiffs- oder Flugverkehr tätig sind und Personen aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland befördern, die Beförderung grundsätzlich untersagt. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind nur in Einzelfällen möglich.
(Quelle: unternehmer nrw)
Erneut wurden wesentliche Änderungen an der Corona-Überbrückungshilfe III veröffentlicht.
Zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III kann zukünftig ein Eigenkapitalzuschuss gewährt werden:
a. Hierfür anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III
Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmal in folgenden Details verbessert:
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Umfassende und tagesaktuelle Informationen zu den finanziellen Hilfen des Bundes finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Lohnsteuer: Verlängerung der Konsultationsvereinbarungem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien sowie dem Königreich der Niederlande zur Besteuerung von Grenzpendlern während der Corona-Krise
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Verlängerungen der Konsultationsvereinbarungen mit dem Königreich Belgien (Anlage 1) und dem Königreich der Niederlande (Anlage 2) über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern veröffentlicht.
1. Fünfte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens werden die Regelungen der erstmals am 6. Mai 2020 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung erneut verlängert.
Grundsätzlich laufen die Regelungen dieses Abkommens am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Nunmehr einigten sich die beiden Länder auf ein Fortbestehen der Vereinbarung bis zum 30. Juni 2021. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt allerdings weiter möglich.
2. Dritte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden
Die Regelungen der erstmals am 6. April 2020 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wird aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens erneut verlängert. Die beiden Länder haben sich darauf verständigt, dass die Regelungen ebenfalls mindestens bis zum 30. Juni 2021 Bestand haben sollen.
Der Hintergrund der Konsultationsvereinbarungen ist wie folgt: Die Vereinbarungen dienen der Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und regeln die Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund der Corona-Pandemie nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Homeoffice nachgehen. Derartige Vereinbarungen wurden im weiteren Verlauf der Corona-Pandemie ebenfalls mit Luxemburg, Österreich, Polen, der Schweiz und Frankreich getroffen.
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.03.2021 (8 Sa 674/20) entschieden, dass in Arbeitgeber arbeitswilligen Beschäftigten für die Zeit der pandemiebedingten Betriebsschließung Lohn für ausgefallene Arbeitsstunden zahlen muss. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung gehöre zum Betriebsrisiko.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Mitarbeiterin in einer Spielstätte auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO NRW vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen.
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten. Die Klägerin machte Lohn für 62 Stunden geltend, die sie im April noch gearbeitet hätte. Sie meinte, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte war der Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Vor dem Arbeitsgericht bekam die Mitarbeiterin recht.
II. Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und der Mitarbeiterin unter Zulassung der Revision eine Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden gemäß § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 3 BGB zugesprochen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko unter anderem für Naturkatastrophen, zu dem auch die aktuelle Pandemie gehöre. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklicht habe, ändere daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko.
Es sei mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasse. Deshalb könne nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr hätte verwerten können, was gegebenenfalls zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehöre, habe nicht vorgelegen.
Aktuell hat das Bundesgesundheitsministerium mit Änderungsverordnung vom 31. März 2021 (Anlage) die Coronavirus-Schutzverordnung ohne inhaltliche Änderungen bis zum 14. April 2021 verlängert.
Die Verordnung regelt das weitgehende Beförderungsverbot aus sog. Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Danach ist Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus- oder Schiffs- oder Flugverkehr tätig sind und Personen aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland befördern, die Beförderung grundsätzlich untersagt. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind nur in Einzelfällen möglich.
Aktuell hat das MAGS die Notbremse für sieben weitere Kommunen zum 30. März und zwei weitere Kommunen zum 31. März festgestellt. Sie finden die entsprechende Allgemeinverfügung vom 29. März anbei (Anlage 1).
Hinweis: Wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt die „Variante 2“ (Testoption) wählt, muss sie dazu eine eigene Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS erlassen. Hierüber informieren die jeweiligen Kommunen. Eine Übersicht des MAGS, wie die Kommunen verfahren, mit Stand 29. März finden Sie anbei (Anlage 2).
I. Fortgeltung der durch die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geltenden Regelungen über den 31. März 2021 hinaus
Am 4. März 2021 hat der Bundestag den anliegenden Gesetzentwurf (Anlage 1) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (Anlage 2) beschlossen. Dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. März 2021 zugestimmt.
II. Inhalt und Inkrafttreten des Gesetzes
Da das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, wird es voraussichtlich noch zu Beginn dieser Woche in Kraft treten.
Damit gelten die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen über den 31. März 2021 hinaus. Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie gelten als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung einer epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellt.
Bei dem Gesetz handelt es sich um ein sog. Artikelgesetz, das in elf Artikeln Regelungen zur Änderung bzw. Fortgeltung verschiedener Gesetze (u.a. des Infektionsschutzgesetzes) enthält.
III. Wesentliche Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Im Mittelpunkt der Gesetzesänderung steht die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Art. 1, die das Verfahren und die Voraussetzungen der Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz regelt.
Folgende gesetzliche Änderungen sind nach Hinweis der BDA von besonderer Bedeutung:
Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche „Eigenabsonderung“ den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach dem IfSG vorgelegen haben.
Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Mit einer Ergänzung des § 56 Abs.1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst.
"Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Dass nach der Neuregelung ein Neubeginn der Anspruchsdauer möglich ist, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Sollte die epidemische Lage über den 28. März 2021 hinaus fortbestehen bzw. neu festgestellt werden, beginnt der Anspruch von Neuem."
Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wird 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr gewährt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Es wird ferner klargestellt, dass das Entgeltausfallprinzip bei der Berechnung des Verdienstausfalles gilt. Zunächst war umstritten, ob im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG auf das Referenzprinzip oder das Entgeltausfallprinzip abzustellen ist. Das BMG hatte daraufhin seine Hinweise zur Entschädigungsleistung nach IfSG aktualisiert und klargestellt, dass im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG das Entgeltausfallprinzip in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Die Neuregelung des § 56 Abs. 3 IfSG schafft bundeseinheitlich Rechtssicherheit.
Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.
Nach § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Nach § 66 IfSG ist Anspruchsgegner das Land, in dem das Absonderungsgebot erlassen bzw. in dem die Schule etc. geschlossen wurde. Dadurch entsteht ein Mehraufwand für Arbeitgeber. Sie müssen zukünftig ermitteln, in welchem Bundesland der Absonderungsbescheid ergeht.
Hier finden Sie die Erläuterungen und Hinweise zur Anwendung der geänderten Vorschrift des § 56 IfSG (Anlage 3) sowie eine vollständige Textfassung der neugefassten Vorschrift (Anlage 4). Die gesetzlichen Änderungen sind zur besseren Erkennbarkeit in beiden Anlagen jeweils durch eine kursive Schrift und in roter Farbe gekennzeichnet.
Hier finden Sie ergänzende Informationen zur geänderten Corona-Schutzverordnung und zur Umsetzung der sog. „Notbremse“.
Erneute Änderung der Corona-Schutzverordnung:
Die Corona-Schutzverordnung ist erneut punktuell geändert worden. Die aktuelle Fassung erhalten Sie anbei (Anlage 1).
Folgende Änderungen sind vorgenommen worden:
In § 4 Absatz 4 wird ein Satz angefügt, demzufolge Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Abweichend von § 11 Absatz 3 ist der Betrieb von nicht in § 11 Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Abholung bestellter Ware untersagt. Dasselbe gilt für die in § 11 Absatz 2 genannten Verkaufsstellen in Bezug auf den Betrieb nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.“
„Notbremse“ - Allgemeinverfügung:
Die Regelung zur sog. „Notbremse“ in der Corona-Schutzverordnung sieht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 vor, dass das MAGS für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen sowie den Tag feststellt, an dem die Einschränkungen in Kraft treten, und diese Feststellung bekannt macht. Am 26. März hat das MAGS eine entsprechende Allgemeinverfügung „Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung“ veröffentlicht (Anlage 2). Sie enthält die 31 Kreise und kreisfreien Städte, für die ab dem 29. März die „Notbremse“ gilt. Angekündigt ist seitens des MAGS eine weitere Allgemeinverfügung, die weitere sechs Kreise und kreisfreie Städte enthalten soll, für die die Notbremse ab dem 30. März gilt.
Hinweis: Wenn ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt die „Variante 2“ (Testoption) wählt, muss sie dazu eine eigene Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS erlassen. Hierüber informieren die jeweiligen Kommunen.
Hier finden Sie eine neue Übersicht zu der Frage, wann welche grundsätzlichen Regelungen u.a. für Kontaktbeschränkungen, im Handel und bei körpernahen Dienstleistungen entsprechend der Notbremse gelten (Anlage 3).
In der vergangenen Woche haben sich der Bund und die Länder auf die Einrichtung eines Härtefallfonds für kritische Unternehmensfälle geeinigt. Zielgruppe des Härtefallfonds sollen diejenigen Unternehmen sein, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, aber bei den bisherigen Wirtschaftshilfen nicht adäquat berücksichtigt wurden. Für diesen Fonds ist bundesweit ein Gesamtvolumen von 1,5 Mrd. Euro vorgesehen, an dem sich die Länder zur Hälfte beteiligen sollen. Anteilig würden also in NRW rund 320 Millionen Euro für diesen Härtefallfonds bereitstehen.
Ausgestaltung und Umsetzung des Härtefallfonds ist im Wesentlichen Aufgabe der Länder. Das NRW-Wirtschaftsministerium (MWIDE) erarbeitet derzeit dementsprechend mögliche Fallkategorien und Kriterien zur Ausgestaltung des Härtefallfonds. Einen ersten Entwurf hierzu, bei dem der Härtefallfonds in Eckpunkten dargestellt wird und mögliche Kriterien skizziert werden, finden Sie hier: (Anlage 1).
Als weiteres Arbeitsdokument (Anlage 2) finden Sie eine Sammlung typischer Fälle, die bisher insbesondere bei der Überbrückungshilfe III nicht berücksichtigt werden können.
Aktuell hat die Bundesregierung die Einreiseverordnung verändert und eine Testpflicht für alle Flugreisende vor Rückreise nach Deutschland eingeführt. Sie finden die entsprechende „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ anbei (Anlage).
Alle Einreisenden, die per Flugzeug ab 30. März 0:00 Uhr in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen sich demnach verpflichtend vor Abreise testen lassen. Die Testpflicht gilt vorerst bis einschließlich 12. Mai 2021. Ausnahmen gelten lediglich für Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Abs.1 Nr. 4 und 5 gilt (d.h. u.a. Personen, die berufliche bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter u.a. per Flugzeug transportieren).
Eine Übersicht des BMG zu den wichtigsten Fragen und Antworten zu der neuen Testpflicht finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-testpflicht-einreisevo.html
Eine weitere Änderung sieht darüber hinaus vor, dass Grenzpendler und Grenzgänger (Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen müssen.
Die vorsichtigen Öffnungen und eine schrittweise Wiederaufnahme der von den Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 betroffenen betrieblichen Tätigkeiten führen wieder zu vermehrt stattfindenden betrieblichen Personenkontakten.
Bund und Länder sehen vor, dass die Aufhebung der Schutzmaßnahmen durch gezielte betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen flankiert werden. Ziel bleibt es, die Gefährdungen für die Beschäftigten weiter gering zu halten, damit das Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.
Deshalb wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) um einzelne Vorschriften ergänzt; die Geltung wird bis zum 30.04.2021 verlängert.
Die Ergänzungen umfassen neben redaktionellen Klarstellungen vor allem die Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte wie folgt:
Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen die jetzt fixierten Bestimmungen bereits umsetzen, bitten aber dennoch um Informationsweitergabe. Hierzu können Sie die vom BMAS erstellte Lesefassung der bislang geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung mit den vorgenommenen Änderungen gerne nutzen.
Das Bundesarbeitsministerium hat am 9. März 2021 die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (PDF) vorgelegt. Der Entwurf soll am 10. März 2021, im Bundeskabinett vorgelegt werden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bislang bis zum 15. März 2021 befristet war, soll bis zum 30. April 2021 verlängert werden. Bei den Regelungen „zum Homeoffice“ sind keine Änderungen vorgesehen. Die Änderungsverordnung enthält nun einen deutlicheren Bezug zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sowie u. a. folgende Änderungen im Bereich des Arbeitsschutzes:
Bewertung durch die BDA:
Die BDA begrüßt die vorgesehenen notwendigen Klarstellungen und Konkretisierungen, ebenso wie die Verknüpfung zur SARS-CoV-Arbeitsschutzregel und zu den branchenspezifischen Empfehlungen der Unfallversicherungsträger, welche den Unternehmen bereits eine große Hilfestellung waren.
Die Neuregelung des § 3 zum Hygienekonzept für Betriebe ist hingegen nicht zielführend und führt zu bürokratischen Mehraufwänden. Bereits heute muss die Gefährdungsbeurteilung laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel Gefährdungen und Maßnahmen in Bezug auf eine Coronainfektion enthalten. Auch eine Unterweisung der Beschäftigten zu Schutzmaßnahmen ist in diesem Rahmen vorgegeben. Von einem solchen vorgeschriebenen Hygieneplan ist daher als solches abzusehen. Besonders kritisch - da schwer einschätzbar - bewerten wir § 4 Absatz 1 (a). Festzustellen, wann mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist und zu erahnen, wann ein Beschäftigter Kontakt zu einer Person ohne Maske haben könnte, ist in der betrieblichen Praxis kaum umsetzbar und führen zwangsläufig zu großer (Rechts-)Unsicherheit. Zielführender wäre hier eine entsprechende Aufklärung und Hinweis an die Unternehmen. Zudem hätte die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern mobile Arbeit anzubieten, zumindest von weiteren Voraussetzungen wie der örtlichen Inzidenz abhängig gemacht werden sollen.
Gegenüber dem zuständigen Bundesarbeitsministerium hat die BDA eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Die erste Verlängerung der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Co